Rz. 93

Ist die Klage eines Mieters auf die Beseitigung eines Mietmangels gerichtet, so findet über § 23 Abs. 1 RVG der § 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 GKG für Wohnraum Anwendung. Hier ist der Jahresbetrag der möglichen Mietminderung ausschlaggebend.[92] Die Rechtsmittelbeschwer hingegen richtet sich nach §§ 3, 9 ZPO. Die Obergrenze wird hier durch den 3,5-fachen Jahresminderungsbetrag bestimmt.

Im Gewerbemietverhältnis gilt die Begrenzung nicht. Hier berechnet sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresminderungsbetrag. Endet das Mietverhältnis vorher oder ist vermieterseitig vorher eine ordentliche Kündigung möglich, so ist diese nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berechnen.

Verlangt der Mieter die Beseitigungskosten des Mangels oder auch einen Vorschuss darauf, soll statt des Minderungsbetrages der Betrag des geforderten Vorschusses ausschlaggebend sein.[93]

 

Praxistipp:

Lautet der Auftrag, die Beseitigung eines Mietmangels herbeizuführen, wäre ein Kostenvoranschlag für die betreffende Maßnahme einzuholen. Anhand des Kostenvoranschlages kann nun entschieden werden, ob die in der Regel mit dem höheren Streitwert bewertete Vorschussklage oder die Mangelbeseitigung geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 94

Der Anspruch des Vermieters auf Duldung der Mangelbeseitigung oder anderer Instandsetzungsmaßnahmen bei Wohnraum bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG nach dem Wert der aufgrund des Mangels möglichen Mietminderung für den Restzeitraum der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch für ein Jahr.[94] Wegen der Einbeziehung der Betriebskosten in die Berechnung der Mietminderung[95] dürfte hier ausnahmsweise die Bruttowarmmiete ausschlaggebend sein.

[93] LG Berlin, Beschl. v. 14.8.2012 – 63 T 121/12, www.bethge-legal.com/fileadmin/bethge-data/Presse/IBR-IMR/2013/LG_Berlin_63__T_121–12.AB.pdf; OLG Rostock, Urt. v. 11.6.2009 – 3 U 213/08, openJur 2012, 54960.
[94] KG, Beschl. v. 28.9.2009 – 22 W 47/09, openJur 2012, 11565.
[95] BGH, Urt. v. 6.4.2005 – XII ZR 225/03, www.bundesgerichtshof.de.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge