Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die in einem Berufungsurteil des LG enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum OLG statthaft.

2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschl. v. 11.6.2012 - 8 W 44/12 -, MDR 2012, 1085).

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.07.2012; Aktenzeichen 9 S 197/12)

 

Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der im Urteil des LG Karlsruhe vom 6.7.2012 - 9 S 197/12 - festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens auf 7.294,05 EUR abgeändert.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die klagende Wohnungsmieterin begehrte im Berufungsverfahren vor dem LG noch die Beseitigung dreier Mängel, welche nach Ansicht der Klägerin zusammen eine Minderung von 20 % begründen sollten (Klageantrag zu a). Außerdem machte die Klägerin die Feststellung geltend, dass sie (wegen der genannten Mängel und wegen eines schlechteren sozialen Umfeldes) zur Minderung der monatlichen Warmmiete i.H.v. 30 % berechtigt sei (Klageantrag zu b). Die ungekürzte Miete beträgt einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen monatlich 486,27 EUR.

Das LG hat die Berufung durch Urteil zurückgewiesen und (mit Ziff. 4 des Tenors) den Streitwert - gemäß der in der Berufungsschrift erfolgten Angabe - auf 3.005,15 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Streitwertbeschwerde. In Anlehnung an die erstinstanzlichen Anträge meint er, der Gesamtstreitwert betrage 13.129,48 EUR. Er vertritt die Auffassung, der Jahresminderungsbetrag sei nach § 41 Abs. 5 GKG nur für den Streitwert des Antrags auf Beseitigung der Mängel maßgeblich. Der Wert der beantragten Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung sei gem. § 48 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 42-fachen Betrag der monatlichen Minderung in Ansatz zu bringen.

Das LG hat der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 17.5.2013 nicht abgeholfen. Für den ersten Klageantrag (Mängelbeseitigung) errechne sich unter Zugrundelegung der Bewertung der Mängel mit einer Minderung von 20 % ein Jahresbetrag von 1.167,05 EUR als Streitwert. Die Feststellung einer Mietminderung (Klageantrag zu b) sei mit der Klage eines Mieters auf Instandsetzungsmaßnahmen vergleichbar. Deswegen sei die aus sozialpolitischen Erwägungen eingeführte Begrenzung des Streitwerts in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auch hier einschlägig und der 12-fache Minderungsbetrag - konkret 1.750,57 EUR - maßgeblich.

II.1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig.

a) Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 GKG.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt. Vorliegend erfolgte die angegriffene Wertfestsetzung zwar nicht durch Beschluss, sondern im Tenor des Berufungsurteils. In der Sache handelt es sich hierbei aber nicht um ein Urteilselement, sondern um eine prozessuale Nebenentscheidung, welche nur aus Vereinfachungsgründen in das Urteil aufgenommen worden ist. Auch gegen den im Urteil festgesetzten Streitwert ist die Beschwerde statthaft (allg. Meinung, Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 63 GKG Rz. 26 m.w.N.).

§ 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG, wonach Beschwerdegericht das "nächsthöhere Gericht" ist, aber eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, steht nicht entgegen, obwohl - im Fall der Zulassung - gegen das Berufungsurteil des LG die Revision zum BGH das statthafte Rechtsmittel wäre. Denn in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG vom 5.5.2004) ist ausgeführt, zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens solle als Beschwerdegericht unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen sein; eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache erscheine nicht zwingend geboten und die Beschwerde solle - abweichend vom bis dahin geltenden Recht - auch zulässig sein, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind (BT-Drucks. 15/1971, 157 zu § 66 GKG; Deichfuß, MDR 2006, 1265). Inzwischen entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass gegen die vom LG als Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung die Beschwerde zum OLG statthaft ist (vgl. OLG Koblenz MDR 2013, 299 m.w.N.; a.A. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, § 32 Rz. 80; Madert/von Seltmann, Gegenstandswert in bürgerlichen Streitigkeiten, 5. Aufl. 2008, Rz. 45).

b) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 68 GKG) liegen vor.

Aufgrund der begehrten Erhöhung des Streitwertes von 3.005,15 EUR auf 13.129,48 EUR würden sich die dem Besch...

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