Rz. 136

Wird der Widerruf einer Zustimmung zur Untervermietung im Rahmen einer Kündigung geltend gemacht, so beurteilt sich der Streitwert nach der Kündigung selbst.[143]

Als Vorbereitungshandlung zur Kündigung wäre der Wert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzen. Dabei kann die drohende Kündigung berücksichtigt werden. Der Wert der Kündigung wäre hier abzüglich eines angemessenen Abschlages zu berücksichtigen.

[143] LG München I, Endurt. v. 27.1.2016 – 14 S 11701/15, ZMR 2016, 451, http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-03474?hl=true.

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