Rz. 189

Ansprüche auf Grundbuchberichtigungen bemessen sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Zugrunde zu legen ist damit der Wert, den die Eintragungen haben.[188] Bei Grundschulden oder Hypotheken wäre dies der Nennwert der eingetragenen Schuld. Nicht maßgeblich ist der Wert der Wertminderung des Grundstücks.

Geht es vornehmlich um die Frage der Eigentumsverhältnisse, bemisst sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks oder der Wohnung. Die Grenzen des § 49 GKG sind nur zu berücksichtigen, wenn der gegen einen Beschluss vorgegangen wird oder ein Beschluss zu ersetzen ist (siehe Rdn 186 f.).

[188] BGH, Beschl. v. 12.7.2012 – V ZR 29/12, www.bundesgerichtshof.de.

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