Rz. 86

Bei der Bestimmung des Wertes zur Berechnung der Einigungsgebühr hat der RA demnach zu prüfen, ob lediglich eine Zahlungsvereinbarung vorliegt oder eine weitreichendere Einigung abgeschlossen wurde. Nach der Anm. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG liegt dann eine Zahlungsvereinbarung vor, wenn die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird. Die Reduzierung des Streitwertes soll nur gelten, wenn ausschließlich Zahlungsmodalitäten Gegenstand der Vereinbarung sind.[36]

 

Rz. 87

 

Beispiel für eine reine Zahlungsvereinbarung

Der Schuldner zahlt auf die dem Gläubiger zustehende Forderung aus der Rechnung vom 25.6.2016 i.H.v. von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2016, Mahnkosten von pauschal 10,00 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 EUR monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR zum 3. eines jeden Monats, erstmals zum 3.2. Für die Dauer der Ratenzahlungsvereinbarung verzichtet der Gläubiger auf die gerichtliche Geltendmachung.

Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Vereinbarungen Gegenstand der Einigung sind.

[36] Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG, BT-Drucks 17/11471 S. 269.

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