Rz. 100

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gilt allgemein für die Kostenerstattung § 788 ZPO. Gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen dem Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zur Last. Diese Regelung steht allerdings in Konkurrenz zu § 98 ZPO, wonach bei nicht anderslautender Vereinbarung Kostenaufhebung gilt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung[39] gibt § 98 ZPO den Vorrang, so dass der Gläubiger die Einigungsgebühr seines Bevollmächtigten zu tragen hat, obwohl er in der Regel dem Schuldner entgegenkommt. Will der Gläubiger erreichen, dass die Einigungskosten vom Schuldner zu erstatten sind, ist diese Verpflichtung stets im Vergleich mit aufzunehmen. Hat der Schuldner die Kosten der Einigung, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstanden sind, übernommen, können diese gem. § 788 ZPO als regelmäßig notwendige Kosten geltend gemacht[40] und festgesetzt werden.[41]

[39] BGH NJW 2007, 1213 = AGS 2007, 302–303.
[40] BGH NJW 2006, 1598–1600 = AGS 2006, 214–216.
[41] Zöller/Stöber, ZPO, § 788 Rn 7.

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