Rz. 159

Der Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer im Schadensfall von der persönlichen Inanspruchnahme freizustellen. Diese Verpflichtung erfüllt er, indem er die begründeten Schadensersatzansprüche Dritter befriedigt und unbegründete Schadensersatzansprüche abwehrt, soweit diese Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (§ 100 VVG).

 

Rz. 160

Die Ersatzpflicht des eigenen Haftpflichtversicherers umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche. In Passivprozessen übernimmt damit der Haftpflichtversicherer die Rechtsschutzfunktion.[110] Die durch Erfüllung der Abwehrverpflichtung entstandenen Kosten sind gemäß. § 101 VVG neben den für die Befriedigung begründeter Ansprüche aufzuwendenden Beträgen zu bezahlen.

 

Rz. 161

Halten sich die Haftpflichtansprüche im Rahmen der Höchstgrenze der Versicherungssumme, so hat der Versicherer die gesamten Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, und zwar auch dann, wenn die Kosten mit den Ansprüchen zusammen die Höchstsumme überschreiten (§ 101 Abs. 2 VVG).

 

Rz. 162

Als Prozesskosten sind alle Kosten anzusehen, die im Sinne des Kostenfestsetzungsrechts erstattungsfähig sind – unabhängig davon, ob sie tatsächlich festgesetzt wurden.

 

Rz. 163

Die Kostenregelung betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer haftet dem von ihm bestellten Anwalt aus dem Anwaltsvertrag in voller Höhe auf die Vergütung.

[110] Van Bühren, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 4, § 9 Rn 62.

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