Rz. 111
Hinsichtlich der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung hat sich die Rechtsprechung geändert. Während früher die Einbeziehung außergerichtlich entstandener Gebühren in das Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt wurde, weil sich die für die Entstehung maßgeblichen Tatsachen nicht aus den Verfahrensakten ergeben würden und die Festsetzung damit ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Kosten verliere,[83] beurteilt der BGH dies inzwischen anders. Eine Festsetzung der Terminsgebühr im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO kann erfolgen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig sind,[84] wenn sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten[85] und sogar dann, wenn die Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr streiten, diese aber hinreichend glaubhaft gemacht sind.[86]
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