Rz. 139

Für die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist ohne Belang, ob der Anwalt des Versicherungsnehmers gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach den sog. Abrechnungsgrundsätzen liquidiert. Die Leistungsumfang nach § 5 ARB 2010 bzw. 2.3 ARB 2012/2019 berechnet sich nur nach den gesetzlichen Gebühren. Solange diese nicht überschritten werden, erhält der Mandant auch Differenzansprüche erstattet, die sein Anwalt von ihm nach Liquidation beim gegnerischen Haftpflichtversicherer einfordert. Solche Differenzansprüche kommen insbesondere vor, wenn der Versicherer die vom Mandanten geltend gemachte Forderung nur teilweise reguliert.[96]

 

Rz. 140

 

Beispiel

E beauftragt zur Geltendmachung seines Sachschadens (7.500 EUR, überdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit) Anwalt A. Der gegnerische Versicherer V wendet ein hälftiges Mitverschulden des E ein und zahlt nur 3.750 EUR.

Folgende Gebühren sind für A entstanden (Wert: 7.500 EUR):

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 773,00 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

Gegenüber dem Versicherer kann A abrechnen (Wert: 3.750 EUR):

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr (Abrechnungsgrds.)   417,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 437,00 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   83,03 EUR
Gesamt   520,03 EUR
 

Rz. 141

Den Differenzbetrag von 399,84 EUR kann A von E verlangen und dieser kann ihn wiederum bei seinem Rechtsschutzversicherer einfordern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Geltendmachung des höheren Anspruchs ursprünglich gerechtfertigt war. Hat der Mandant dagegen seinen Anwalt mit der Durchsetzung unvertretbar hoher Ansprüche beauftragt, kann der Versicherer die Übernahme der Differenzgebühr mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 3a ARB 2010 bzw. 3.4 ARB 2012/2019) ablehnen.

[96] Dagegen stehen dem Anwalt keine Differenzansprüche zu, wenn die Gebührensätze nach den Abrechnungsgrundsätzen hinter den gesetzlichen Gebührensätzen zurückbleiben; vgl. hinsichtlich der Einzelheiten die Ausführungen in diesem Kapitel Rdn 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge