Rz. 19

Die Gebührenansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer einerseits und dem Mandanten andererseits können deshalb unterschiedlich sein, weil den jeweiligen Abrechnungen andere Gebührensätze zugrunde liegen.

 

Rz. 20

 

Beispiel

Für eine außergerichtliche Unfallregulierung sind mehrere Besprechungen erforderlich (überdurchschnittliche Angelegenheit). Schließlich wird mit dem gegnerischen Versicherer ein Vergleich geschlossen.

Nach den Abrechnungsgrundsätzen kann der Anwalt eine 1,5- bzw. 1,8-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer liquidieren. An gesetzlichen Gebühren sind eine 1,5-Geschäftsgebühr sowie eine 1,5-Einigungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entstanden.

 

Rz. 21

In diesen Fällen kann der Anwalt gegen seinen Mandanten keine Differenzforderung geltend machen.[10] Denn liquidiert der Anwalt nach den Abrechnungsgrundsätzen, so liegt darin gleichzeitig ein Verzicht auf die Abrechnung nach dem höheren gesetzlichen Gebührensatz. Ein solcher Verzicht, der im eigenen Interesse des Anwalts liegt, kann jedoch nicht zu Lasten des Mandanten wieder ausgeglichen werden. Insofern muss man die Erklärung des Anwalts gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, nach den geringeren Gebührensätzen der Abrechnungsgrundsätze liquidieren zu wollen, auch als konkludente Erklärung gegenüber dem Mandanten ansehen, diese Gebühren nicht geltend zu machen.

 

Rz. 22

Umgekehrt ist der Anwalt jedoch auch nicht verpflichtet, einen eventuellen Mehrbetrag an den Mandanten auszukehren, wenn der Gebührensatz der Abrechnungsgrundsätze über den gesetzlichen Gebühren liegt.

 

Rz. 23

 

Beispiel

Auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben des Anwalts (insgesamt durchschnittliche Angelegenheit) zahlt der Versicherer freiwillig.

Gegenüber dem Versicherer kann für diese Tätigkeit eine 1,5- bzw. 1,8-Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt werden, während gegenüber dem Mandanten aus Nr. 2300 VV RVG nur eine 1,3-Geschäftsgebühr abgerechnet werden könnte.

[10] Mümmler, JurBüro 1987, 1144; Greißinger, zfs 1995, 1; Enders, JurBüro 1995, 337, 340; Enders, JurBüro 1996, 574, 575; Matzen, AnwBl 1973, 60, 61; AnwK-RVG (N. Schneider), Anhang I Rn 62 ff.

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