Rz. 32

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Gleichbehandlungsanspruch trägt der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Er muss die Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten darlegen und im Bestreitensfalle beweisen. Diese Beweislast, die sich nach dem deutschen Zivilrecht ergibt, verstößt nicht gegen die Richtlinie 97/80/EG, da sich diese lediglich auf die mittelbare Geschlechtsdiskriminierung bezieht.

 

Rz. 33

Die Darlegungslast wird dem Arbeitnehmer erleichtert durch das zum 6.7.2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz. Beschäftigte können danach gem. § 10 Entg­TranspG Auskunft über die Entgeltstrukturen im Unternehmen verlangen und daraus dann Gleichbehandlungsansprüche ableiten. Auch wenn Ziel des Gesetzes primär ist, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen, wird der Anspruch auch geeignet sein, Ungleichbehandlungen wegen Teilzeit aufzudecken. Allerdings gilt der Auskunftsanspruch nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.

 

Rz. 34

Unterhalb der Beschäftigtenzahl des EntGTranspG hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Dieser ist auf die Mitteilung der die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe gerichtet. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer objektiv bestehende Gründe nicht mitgeteilt, so präkludiert dies den Arbeitgeber aber nicht im späteren Prozess. Man wird lediglich im Falle des Unterliegens des Arbeitnehmers einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus §§ 242, 241 BGB annehmen können. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf den aus der Schlechterfüllung des Auskunftsanspruchs resultierenden Schaden gerichtet, mithin auf Ersatz der Prozesskosten. Da der Arbeitnehmer seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen wird, kann er in diesem Falle von dem Arbeitgeber entgegen § 12a ArbGG Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen.

 

Rz. 35

Der Arbeitgeber hat darzulegen und nachzuweisen, dass die behauptete Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorlag. Es kommt allein auf das objektive Vorliegen an.

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