Rz. 11

§ 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG konkretisiert das Gleichbehandlungsgebot auf das Pro-rata-temporis-Prinzip. Hiernach ist gerade keine willkürliche, sondern eine anteilige Gleichbehandlung herbeizuführen. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG in notwendiger Weise, denn eine pauschale Gleichbehandlung (z.B. Kürzung einer Gratifikation um eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Prozentsatz sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte) würde im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung führen (prozentual stärkere Belastung der Teilzeitbeschäftigten).

 

Rz. 12

 

Beispiel

Ein Arbeitgeber kürzt allen Arbeitnehmern ungeachtet dessen, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte handelt, das Gehalt um 500 EUR monatlich.

Ungeachtet der Frage, ob eine solche Kürzung grundsätzlich arbeitsrechtlich zulässig ist, ist die Kürzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG unwirksam. Dabei kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleich behandelt zu haben. Denn § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG verlangt eine Gleichbehandlung durch anteilige Berücksichtigung. Durch die pauschale Gleichbehandlung werden beide Gruppen gerade nicht gleich behandelt, da die Belastung infolge des unterschiedlich hohen Arbeitsentgelts gerade unterschiedlich ist.

Möglich wäre somit nur eine Kürzung von 500 EUR für alle Vollzeitbeschäftigten und eine anteilige Kürzung für alle Teilzeitbeschäftigten.

Möglich wäre weiterhin auch eine prozentuale Kürzung zu gleichem Prozentanteil des Grundgehalts.

 

Rz. 13

§ 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG verlangt lediglich, dass Teilzeitbeschäftigte "mindestens" ein ihrer Arbeitszeit anteiliges Entgelt erhalten. Eine Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten ist hierdurch nicht verboten. Jedoch wird man eine Besserstellung an dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu messen haben.

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