Rz. 4

Der Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Kapitalabfindung, § 72 BVG. Hat er mit dieser Kapitalabfindung ein Grundstück erworben, ist auf diesem Grundstück ein Sperrvermerk einzutragen. Die Weiterveräußerung oder Belastung des Grundstücks ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren dann nur noch mit Genehmigung der zuständigen Versorgungsbehörde zulässig, §§ 72, 75 BVG. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass bei Rechten am Grundstück, die vor dem Sperrvermerk eingetragen wurden, keine Genehmigung des Versorgungsamts zur Versteigerung vorliegen muss.[3] Gläubiger dieser Rechte können die Zwangsversteigerung des Grundstücks jederzeit beantragen. Für die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die nach dem Sperrvermerk im Grundbuch eingetragen wurden, ist jedoch die Genehmigung erforderlich; allerdings erst bei der Zuschlagserteilung.[4] Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Genehmigung bereits bei der Eintragung des Rechts im Grundbuch vorgelegt wurde, eine weitere Genehmigung zur Zwangsversteigerung ist nicht erforderlich.[5]

 

Rz. 5

Ähnlich verhält es sich mit der Verfügungsbeschränkung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Nach § 124 VAG müssen Versicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Wenn Erstversicherungsunternehmen nach § 125 Abs. 1 S. 2 VAG Vermögen u.a. in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in § 125 Abs. 2 VAG genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Nach § 126 Abs. 1 S. 1 VAG hat das Versicherungsunternehmen dafür zu sorgen, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden. Nach § 128 Abs. 1 S. 1 VAG ist zur Überwachung des Sicherungsvermögens für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der in § 146 VAG genannten Art, die private Pflegepflichtversicherung nach § 148 VAG und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161 VAG ein Treuhänder und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann, § 129 Abs. 1 VAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Rundschreiben 03/2016 (VA) – Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens Richtlinien u.a. auch für die Treuhänderaufgaben herausgegeben. Sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder dingliche Rechte betroffen, der einzelne Sicherungsvermögenswert somit urkundlich nicht verbrieft, sollte zur Herstellung des Mitverschlusses die Eintragung eines Sperrvermerks im Grund- und Schuldbuch bzw. den entsprechenden Registern der anderen Staaten erfolgen (Nr. 3.5.4.2.1 der Richtlinie). Der Sperrvermerk sollte folgenden Wortlaut haben: "Über dieses Grundstück, alternativ: Hypothekenforderung, Grundschuld, Gesellschaftsanteil, Schuldbuchforderung, Depot, Konto kann nur mit Zustimmung des …. bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden." Der Sperrvermerk hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots i.S.v. § 135 BGB.[6] Soweit es um die Wirkung und Beachtung des Sperrvermerks beim Grundstück selbst geht, gilt das Gesagte zuvor zum Sperrvermerk nach dem BVG. Ist der Sperrvermerk allerdings bei einem Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werden soll, muss die Zustimmung des Treuhänders bereits bei Beginn der Zwangsversteigerung vorliegen. Der Gläubiger kann nur dann die Zwangsversteigerung beantragen, wenn alle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, dazu dürfte auch das uneingeschränkte Antragsrecht und Verfügungsrecht über das Recht gehören.

[3] Stöber/Keller, ZVG, § 15 Rn 50 m.w.N.; Steiner/Eickmann § 28 Rn 60, 61, 62.
[4] Nach Steiner/Eickmann § 28 Rn 61 soll nach Sinn und Zweck die Zustimmung bereits für die Anordnung des Verfahrens notwendig sein und nicht erst beim Zuschlag; so auch Stöber/Keller, ZVG, § 15 Rn 50; Schneider/Goldbach, ZVG, § 28 Rn 89.
[5] Stöber/Keller, ZVG, § 15 Rn 50.
[6] Meikel/Böttcher, GBR, Einl. F Rn 226: absolute Unwirksamkeit; hierzu auch OLG Frankfurt vom 11.9.1992, 20 W 296/92, Rpfleger 1993, 147; LG Wuppertal vom 12.3.2008, 6 T 191/08, Rpfleger 2008, 418.

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