Rz. 241

Muster 3.33: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge

 

Muster 3.33: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge

(1) Für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber oder aufgrund seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber oder aufgrund von Arbeitsergebnissen des Arbeitgebers gemacht hat, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils gültigen Fassung sowie die hierzu geltenden Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.

(2) Ergänzend gelten die Regelungen der "Leitlinien für die Handhabung von Arbeitnehmererfindungen", die diesem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt sind.

Anlage "Leitlinie für die Handhabung von Arbeitnehmererfindungen"

Diese Leitlinien sollen dazu dienen, durch die Mitarbeit und das Mitdenken der Mitarbeiter auf dem Gebiet der technischen Erfindungen die Innovationskraft und Wirtschaftlichkeit des Arbeitgebers zu stärken, die Leistungen der Mitarbeiter auf dem Gebiet der technischen Erfindungen für den Arbeitgeber nutzbar zu machen und den Mitarbeitern hierfür eine angemessene Anerkennung und Vergütung zu sichern.

1. Allgemeines
1.1 Gegenstand dieser Leitlinien ist die Handhabung von technischen, patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen von Mitarbeitern und technischer Verbesserungsvorschläge. Diese Leitlinien sollen die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (im Folgenden: ArbnErfG) unter Berücksichtigung der besonderen Belange und Interessen des Arbeitgebers und seiner Mitarbeiter ergänzen. Sie gelten sowohl für Diensterfindungen als auch für freie Erfindungen.
1.2 Diensterfindungen sind sämtliche Erfindungen von Mitarbeitern, die während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind und entweder auf den den Mitarbeitern bei dem Arbeitgeber obliegenden Tätigkeiten oder auf Erfahrungen oder Arbeiten des Arbeitgebers beruhen.
1.3 Freie Erfindungen sind Erfindungen, die mit der Tätigkeit des Mitarbeiters bei dem Arbeitgeber nicht im Zusammenhang stehen.
2. Meldung
2.1 Sobald ein Mitarbeiter eine technische Erfindung gemacht hat, muss er diese dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform melden. Dies gilt sowohl für Diensterfindungen als auch für freie Erfindungen.
2.2

Eine Diensterfindung muss dem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nach Fertigstellung schriftlich gemeldet werden. Fertiggestellt ist die Erfindung regelmäßig dann, sobald ein Durchschnittsfachmann mit den Angaben des Erfinders arbeiten kann. In der Meldung, die als solche zu bezeichnen ist, müssen die Mitarbeiter die technische Problemstellung, ihre Lösung und das Zustandekommen detailliert beschreiben. Für die Meldung soll das diesen Leitlinien als Anlage 1 (Rdn 243) beigefügte Muster "Meldung einer Diensterfindung" verwendet werden.

Der Arbeitgeber wird den Mitarbeitern den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen. Hierfür soll das diesen Leitlinien als Anlage 2 (Rdn 244) beigefügte Muster "Eingangsbestätigung einer Diensterfindung" verwendet werden.

Falls es Grund zur Ergänzung oder Beanstandung der Erfindungsmeldung gibt, wird der Arbeitgeber die Mitarbeiter hiervon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Erfindungsmeldung unterrichten. Hierfür soll das diesen Leitlinien als Anlage 3 (Rdn 245) beigefügte Muster "Beanstandung der Erfindungsmeldung" verwendet werden.

2.3

Bei freien Erfindungen haben grundsätzlich die Mitarbeiter das Recht zur Anmeldung zum Schutzrecht. Unabhängig davon müssen sie dem Arbeitgeber auch die freie Erfindung mitteilen und zur Verwertung anbieten.

Freie Erfindungen müssen ebenfalls unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Dabei muss so viel über die Erfindung und ihre Entstehung mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung tatsächlich frei ist. Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten, dass die Erfindung frei ist, kann sie von dem Arbeitgeber nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden.

Für den Fall, dass die Mitarbeiter eine freie Erfindung, die in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt, anderweitig verwerten wollen, müssen die Mitarbeiter dem Arbeitgeber zunächst ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Konditionen anbieten. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten an, kann der Arbeitgeber die Einräumung eines Nutzungsrechts nicht mehr verlangen.

Zur Mitteilung einer freien Erfindung soll das diesen Leitlinien als Anlage 4 (Rdn 246) beigefügte Muster "Mitteilung einer freien Erfindung" verwendet werden.

3.

Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme gilt durch gesetzliche Fiktion automatisch nach dem Ablauf von vier Monaten als erklärt. Der Arbeitgeber muss jedoch bei mangelndem Interesse an der Diensterfindung die gemeldete Diensterfindung gegenüber allen Erfindern innerhalb von vier...

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