Rz. 347

Nach § 399 BGB kann eine Forderung u.a. dann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Hieraus folgt, dass die Regelung eines Abtretungsverbotes vom Gesetz als im Grundsatz ohne weiteres möglich angesehen wird. Daher unterliegen Abtretungsverbote nach überwiegender Auffassung weder in Individualvereinbarungen noch in AGB generellen rechtlichen Bedenken.[432] Die teils angestellte Überlegung, dass solche Regelungen sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit rechtsunwirksam sein könnten, weil dem Arbeitnehmer mit dem Abtretungsverbot die Möglichkeit genommen wird, seine Lohn-/Gehaltsansprüche bei Abschluss von Kreditverträgen als Sicherheit einzubringen und hiermit seine Kreditfähigkeit beeinträchtigt wird, ist nach zutreffender Auffassung abzulehnen.[433]

 

Rz. 348

In der Praxis sind Abtretungsverbote in unterschiedlichen Formen anzutreffen: Die häufigste und wohl auch sinnvollste Erscheinungsform ist das sog. dingliche Abtretungsverbot. Hiermit wird die Abtretbarkeit der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von vornherein ausgeschlossen. Ansprüche entstehen von vornherein als nicht abtretbar.[434] Eine entgegen diesem Verbot vorgenommene Abtretung ist absolut unwirksam.[435]

 

Rz. 349

Nur schuldrechtlich wirkende Abtretungsverbote haben diese Wirkung nicht. Die Abtretung ist und bleibt hier wirksam, stellt allerdings eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die Schadensersatzansprüche auslösen oder Grundlage für die Erteilung einer Abmahnung und in – allerdings seltenen – Extremfällen den Ausspruch einer Kündigung sein kann.[436] Schuldrechtliche Abtretungsverbote erscheinen nicht empfehlenswert, da sie die unter Rdn 344 geschilderten Interessen des Arbeitgebers nur unzureichend berücksichtigen. Bei der Vertragsgestaltung sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass deutlich wird, ob ein dingliches oder ein nur schuldrechtlich wirkendes Abtretungsverbot gewollt ist. Sieht die Klausel vor, dass eine Abtretung "ausgeschlossen" oder "unwirksam" sein soll, so handelt es sich um ein dingliches Abtretungsverbot. Sieht der Vertragswortlaut dagegen nur vor, dass sich der Arbeitnehmer etwa verpflichtet, Abtretungen zu unterlassen, so entfaltet eine solche Regelung nur schuldrechtliche Wirkung.

[432] MaSiG/Mroß, C 10 Abtretungsverbote und Lohnpfändung Rn 12 ff.
[433] Preis/Preis, II A 10 Rn 6 ff.
[434] Zur Kollision eines Abtretungsverbots mit einer Vorausabtretung vgl. Preis/Preis, II A 10 Rn 27.
[435] Preis/Preis, II A 10 Rn 5.
[436] Preis/Preis, II A 10 Rn 30 und 13 ff.

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