Rz. 118

Muster 3.19: Urlaub

 

Muster 3.19: Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf insgesamt _________________________ Urlaubstage bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; dieser Anspruch setzt sich zusammen aus 20 Tagen gesetzlichem Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz und zusätzlichen _________________________ Tagen übergesetzlichem Urlaubsanspruch.

(2) Die Festlegung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber, insbesondere auf Antrag und unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber gewährt stets zunächst den gesetzlichen und erst nach dessen vollständiger Erfüllung den übergesetzlichen Urlaubsanspruch; im Falle der Übertragung nach Abs. 3 wird zunächst der übertragene Urlaubsanspruch in dieser Reihenfolge gewährt.

(3) Sowohl der gesetzliche als auch der übergesetzliche Urlaub müssen im jeweiligen Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nachfolgende Kalenderjahr erfolgt nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden, andernfalls verfällt der Anspruch.

(4) Für den übergesetzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Urlaubsanspruch Folgendes:[200]

(a) Bei einer unterjährigen Aufnahme oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht der Anspruch auf den übergesetzlichen Urlaub nur in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

(b) Der Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub verfällt nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Zeiträume auch dann, wenn der Urlaub bis dahin wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.

(c) Der Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub verfällt nach den in Abs. 3 genannten Zeiträume unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer förmlich zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert und darauf hingewiesen hat, dass nicht genommener Urlaub ansonsten verfällt.

(d) Der Anspruch auf übergesetzlichen Urlaub ist nicht vererblich und wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten.

[200] Formulierungen in Anlehnung an Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann/Lingemann, M 2.1a, S. 131 f. und Joppich u.a./Schröder, B. I. 1.

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