Rz. 213

Was den Umfang eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots angeht, sind in der Praxis auch engere Formulierungen geläufig, die insbesondere den sachlichen und/oder räumlichen Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten auf bestimmte Branchen bzw. Tätigkeiten (bspw. als Vertriebsmitarbeiter im Banksektor) bzw. bestimmte Räume (bspw. Deutschland) beziehen. Der Nachteil eines derartigen Ansatzes besteht allerdings darin, dass auch bei jeder Eingrenzung unklar bleibt, ob genau dieses passgenau beschränkte Wettbewerbsverbot vom geschäftlichen Interesse nach § 74a HGB gedeckt ist oder jedenfalls in marginalen Teilen darüber hinausgeht, zum anderen lässt sich der exakte Umfang eines möglichen Interesses an einer Unterbindung von Wettbewerb aber auch vorab nur sehr schwer derart passgenau definieren.

 

Rz. 214

Deshalb empfiehlt es sich, den Geltungsbereich eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots möglichst weit zu formulieren. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Zwar werden Teile eines solchen Verbots ggf. nicht von den durch § 74a Abs. 1 HGB geforderten geschäftlichen Interessen gedeckt sein (gerade in einem globalisierten Arbeitsumfeld ggf. aber doch), gleichwohl ist dies unschädlich, denn § 74a Abs. 1 HGB sieht ausdrücklich eine geltungserhaltende Reduktion vor, sodass das Wettbewerbsverbot selbst bei einer zu weiten Formulierung stets insoweit wirksam bleibt, wie es von einem geschäftlichen Interesse gedeckt ist.[306]

[306] ErfK/Oetker, § 74a HGB Rn 5; BAG v. 2.2.1968, AP HGB § 74 Nr. 22; BAG v. 21.4.2010 – 10 AZR 288/09.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge