Rz. 54

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt darf kein laufendes Arbeitsentgelt erfassen, sondern muss sich auf reine Sonderzahlungen beschränken.[97] Diese Differenzierung verhindert die Aushöhlung vertraglicher Ansprüche und der synallagmatischen Leistungsverknüpfung.[98] Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung vertrauen können, da er gerade im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung erbringt.[99]

Diese Beschränkung gilt nicht nur für die Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden ("pacta sunt servanda").[100] Eine Abgrenzung ist dabei freilich nicht immer einfach.[101] Nach der Rechtsprechung werden jedenfalls monatlich zu zahlende Leistungszulagen[102] und erfolgsbezogene variable Vergütungsbestandteile[103] einer Flexibilisierung mittels Freiwilligkeitsvorbehalts entzogen. Gleiches wird auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Veränderung grundsätzlich am sog. Drei-Stufen-Modell des BAG zu messen ist,[104] oder auch für die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens anzunehmen sein.[105]

[98] Moll/Hexel, § 25 Rn 15.
[99] BAG v. 25.4.2007 – 5 AZR 627/06, AP BGB § 308 Nr. 7.
[100] BAG v. 25.4.2007 – 5 AZR 627/06, AP BGB § 308 Nr. 7.
[101] Hierzu Überblick bei Bayreuther, BB 2009, 102.
[102] BAG v. 25.4.2007 – 5 AZR 627/06, AP BGB § 308 Nr. 7.
[103] BAG v. 19.3.2014 – 10 AZR 622/13, AP BGB § 315 Nr. 113.
[104] Moll/Hexel, § 25 Rn 15.
[105] Vgl. Wertung in BAG v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809 zum Widerrufsvorbehalt.

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