Rz. 298

Muster 3.50: Belehrung über sozialversicherungsrechtliche Folgen/Hinweis nach §§ 38, 138 SGB III

 

Muster 3.50: Belehrung über sozialversicherungsrechtliche Folgen/Hinweis nach §§ 38, 138 SGB III

(1) Nach § 38 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden. Erfährt der Arbeitnehmer erst später als drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, so hat er sich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis bei der Agentur für Arbeit zu melden. Weiterhin ist der Arbeitnehmer verpflichtet, aktiv nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu suchen (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

(2) Eine Verletzung der vorstehend genannten Pflichten kann zu Nachteilen hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld führen (§ 159 Abs. 1 S. 2, § 148 Abs. 1 SGB III).

(3) Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass verbindliche Auskünfte über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur die zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) geben können.

 

Rz. 299

Dieser Regelungsvorschlag ist regelmäßig – leicht abgewandelt formuliert – in Aufhebungsvereinbarungen und in Kündigungsschreiben des Arbeitgebers zu finden. Allerdings sollte auch vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III ein Hinweis auf die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgenommen werden. Eine Verletzung dieser Pflicht aus § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III soll zwar keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus Verletzung eines Schutzgesetzes auslösen, gleichwohl können im Einzelfall Schadensersatzansprüche gem. § 280 BGB entstehen.[370] Die Klausel sollte im Fettdruck hervorgehoben werden, um die Hinweiswirkung zu unterstreichen.

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