Rz. 319

Hinsichtlich der in der Ausschlussregelung vorgesehenen Form für die Geltendmachung von Ansprüchen ist die seit 1.10.2016 geltende Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB zu beachten. Diese sieht – soweit hier von Interesse – vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform (§ 126b BGB) oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

Mit Blick auf die Geltendmachung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen auf der ersten Stufe der Ausschlussfrist führt dies zunächst dazu, dass die früher sehr verbreiteten Standardregelungen, die die Einhaltung der Frist auf erster Stufe an eine schriftliche Geltendmachung knüpften, in Verträgen, die ab dem 1.10.2016 geschlossen wurden/werden, nicht mehr zulässig sind. Hier ist nur noch auf die gegenüber der Schriftform weniger strenge Textform des § 126b BGB abzustellen.[393]

 

Rz. 320

Bei zweistufigen Ausschlussfristen wirft § 309 Nr. 13 BGB die weitere Frage auf, ob die wirksame Anspruchsgeltendmachung auf der zweiten Stufe an die Erhebung einer Klage geknüpft werden kann. Das BAG hat dies in der Vergangenheit unter § 309 Nr. 13 BGB a.F. akzeptiert: Es hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob die typischerweise auf der zweiten Stufe vorgesehene Klageerhebung überhaupt eine "Anzeige oder Erklärung, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben ist", darstellt.[394] Jedenfalls aber – so das BAG – gebiete eine angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) die Zulassung solch zweistufiger Ausschlussfristen. Diese dienten seit langem der im Arbeitsleben anerkanntermaßen besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und der Bereinigung offener Streitpunkte. Diese Aussage dürfte auch unter § 309 Nr. 13 BGB in seiner jetzigen Fassung weiterhin Gültigkeit beanspruchen.

[393] Lingemann/Otte, NZA 2016, 516, 521.

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