Rz. 83

In der betrieblichen Praxis entstehen bisweilen Konflikte darüber, ob der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch dann behalten darf, wenn er – etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Mutterschutz oder einer vertraglich vorbehaltenen Freistellung von der Arbeitsleistung – tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringt. Recht einfach zu beantworten sind derartige Fragestellungen dann, wenn das Dienstfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurde. Je nach Gestaltung entfällt dann bereits die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs (dieses befindet sich ja meist am Arbeitsplatz), jedenfalls jedoch steht es dem Arbeitgeber frei, das ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassene Arbeitsmittel im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit herauszuverlangen.[156]

 

Rz. 84

Ist der Dienstwagen dagegen auch zur Privatnutzung überlassen, so handelt es sich hierbei wie dargelegt um einen Vergütungsbestandteil. Daraus folgt zunächst, dass das Recht auf Privatnutzung des Dienstwagens grundsätzlich auch im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht, solange dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG) zusteht[157] und in der der Überlassung zugrunde liegenden Vereinbarung nicht etwa vorgesehen ist, dass der Dienstwagen während Phasen der Erkrankung (gegen Wertersatz) an einen Vertreter herauszugeben ist.[158] Jedenfalls mit dem Ende der Entgeltfortzahlung endet jedoch auch der Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens, soweit nicht ggfs. eine längere Überlassungsdauer vertraglich vorgesehen ist. Der Dienstwagen ist dann herauszugeben. Allein aus der Tatsache, dass ein Arbeitgeber den Dienstwagen nicht sofort zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums herausverlangt, kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung auch nicht schließen, dass sich der Arbeitgeber durch dieses Verhalten konkludent dazu verpflichten möchte, den Dienstwagen künftig auch in entgeltfortzahlungsfreien Zeiträumen zur Verfügung zu stellen.[159]

 

Rz. 85

Ist der Dienstwagen auch zur Privatnutzung zu Verfügung gestellt, so ist er dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs[160] und während der Schutzfristen nach dem MuSchG[161] zu überlassen. Ein Recht auf Privatnutzung und damit auf weitere Überlassung des Dienstwagens besteht dagegen dann nicht, wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten während einer Elternzeit ruhen, d.h. also auch keine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ausgeübt wird.[162]

[156] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Anhang Rn 180 ff.
[158] Schaub/Linck, § 68 Rn 10.
[159] BAG v. 14.12.2010 – 9 AZR 631/09. Offengelassen hat das BAG hier, ob und wann durch den Arbeitgeber ggf. eine Mindestankündigungsfrist einzuhalten ist, wenn er zum oder nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung die Herausgabe des Dienstwagens verlangt.
[160] Schaub/Linck, § 68 Rn 10; zur Frage der weiteren Überlassung in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit siehe LAG Rheinland-Pfalz v. 12.3.2015 – 5 Sa 565/14.
[162] Zu Auswirkungen einer Arbeitszeitreduzierung auf die Privatnutzung des Dienstwagens als Sachbezug vgl. Kelber/Zeißig, NZA 2001, 577 ff.

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