Rz. 42

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV ist es zulässig, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1 ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag), 3 ZVFV (Entwurf eines Beschlusses der richterlichen Anordnungen nach § 758a ZPO) und 5 ZVFV (Entwurf eines Pfändungsbeschluss oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) insgesamt mehrfach zu verwenden. Die zulässige Änderung der genannten Formulare stellt dabei eine Alternative zu der Option dar, weitere Gläubiger oder Schuldner in einer ergänzenden Anlage aufzuführen.

§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV betrifft dabei nur den Text außerhalb von Rahmen und nur in den Modulen A und B (und nicht etwa auch C betreffend die Vollstreckungstitel). Änderungen innerhalb der Rahmen und in den übrigen Modulen regelt § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV. Die zulässige Änderungsoption ermöglicht es, mehr als einen Gläubiger oder einen Schuldner aufzuführen, was schon in deren Nummerierung ("(zu Ziffer ...)") angelegt ist.

Anders als in der nachfolgenden Nr. 6 erlaubt § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV allerdings nur die Duplizierung als Ganzes. Die stellt sicher, dass zu jedem Gläubiger gesondert alle für erforderlich gehaltenen Daten angegeben werden. Text und Textfelder außerhalb von Rahmen stellen also grundsätzlich Basisangaben dar,[24] die in ihrer Kompaktheit vom Verordnungsgeber für unverzichtbar gehalten werden. Insoweit ist es nicht möglich, bei mehreren Gläubigern – etwa Ehegatten oder den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – mit einer Adresse nur Namen und Vornamen zu duplizieren, um dann die gemeinsame Adresse wiederzugeben. Vielmehr ist jeder Gläubiger einzeln zu benennen.

 

Hinweis

Ohne dass die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Vorschriften zur Gestaltung der Anlagen macht, müsste die Gestaltung einer Anlage über weitere Gläubiger oder Schuldner – die als solches vorgesehen ist – gleichermaßen gestaltet sein. Ansonsten liefe die Regelung in der Sache leer.

[24] Referentenentwurf, S. 55.

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