Rz. 16

Neben den Formularen für die Antragstellung und den hierauf bezogenen Formularen für die auf den Antrag folgenden Beschlüssen führt der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 4 ZVFV insgesamt drei Forderungsaufstellungen ein.

Anlage 6 der ZVFV bildet die einheitliche Forderungsaufstellung für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ungeachtet der Art der zu vollstreckenden Forderung ab. Demgegenüber betrifft die Anlage 7 allein die Vollstreckung wegen einer gewöhnlichen Geldforderung, die keine Unterhaltsforderung ist, um letztere dann dem Formularzwang nach der Anlage 8 zu unterwerfen.

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

 

Rz. 17

Dabei ergibt sich aus § 2 Abs. 5 ZVFV, dass die Forderungsaufstellung der Anlagen 6 bis 8 insgesamt mehrfach zu nutzen sind, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können. Dies kann insbesondere bei mehreren Vollstreckungstiteln (mindestens eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel), aber auch bei einer Mehrzahl von Hauptforderungen in der Praxis relevant werden. Zu diesem Zwecke sind in den Anlagen 1 (Gerichtsvollzieherauftrag) und 4 (Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) die Zahl der beigefügten Forderungsaufstellungen anzugeben.

Anlage 1 in Modul C

Anlage 4 auf S. 2

Allerdings können die Forderungsaufstellungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 lit. a) ZVFV zulässigerweise abgewandelt werden, was eine mehrfache Nutzung zumindest bei mehreren Hauptforderungen entbehrlich machen kann, weil die Zeilen zu der Hauptforderung mehrfach dupliziert werden können.

 

Rz. 18

Aus der Regelungsstruktur des § 1 Abs. 4 ZVFV ergibt sich zugleich, dass den Anträgen nach § 758a ZPO auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung oder die richterliche Ermächtigung zur Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen keine Forderungsaufstellung beigefügt werden muss.

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