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§ 3 Einzelbestimmungen der ZVFV / V. Anpassung von Währungsangaben

Frank-Michael Goebel
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Rz. 38

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Maßgabe der ZPO nicht nur in Deutschland geschaffene Vollstreckungstitel Ausgangspunkt der Beauftragung eines Vollstreckungsorgans sein können oder auch ausländische Geldforderungen außerhalb des Euro in Deutschland tituliert werden können, hat sich der Verordnungsgeber gleichwohl entschieden, die Formulare grundsätzlich für Währungsangaben in EUR auszugestalten, gleichzeitig jedoch die Änderung der Währungsangabe in § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZVFV für zulässig erklärt.

Dies erleichtert zunächst insbesondere die Zwangsvollstreckung bei ausländischen Unterhaltstiteln, die nicht auf EUR lauten.

Zugleich nimmt diese Regelung allerdings auch die neue Rechtsprechung des BGH etwa zur Vollstreckung von Forderungen aus Park- oder Mautverstößen im Ausland auf.[21] Solche Fälle sind in großer Zahl zu verzeichnen, da die ausländischen Gläubiger die Forderungen gegen deutsche Schuldner regelmäßig zur Einziehung an deutsche Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister übergeben.

 

Hinweis

Diese Regelung ist fortschrittlich und geht über die beschränkte Regelung im gerichtlichen Mahnverfahren nach § 688 Abs. 1 ZPO hinaus. Im gerichtlichen Mahnverfahren kann nur eine Geldforderung in EUR tituliert werden. Hier muss entweder das Europäische Mahnverfahren oder aber das streitige Erkenntnisverfahren genutzt werden, wenn eine Geldforderung in einer ausländischen Währung, die nicht auf EUR lautet, tituliert werden soll. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier zeitnah mit einer Änderung von § 688 Abs. 1 ZPO reagiert.

[21] BGH v. 28.9.2022 – XII ZR 7/22.

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