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Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV ist es zulässig, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen oder auch insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen. Es handelt sich, bezogen auf die Mehrfachverwendung, um eine ansonsten zulässige Alternative zur Beifügung von Anlagen.

Die Regelung betrifft im Gegensatz zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 nur den Text und die Texteingabefelder innerhalb der Rahmen. Text und Textfelder als einzelne Zeilen können ebenso mehrfach verwendet werden wie ein gesamter Rahmen mit dem darin enthaltenen Text und den Textfeldern. Die Regelung ist grundsätzlich als Ausnahme eng auszulegen. Erforderlich ist, dass der Text und die Textfelder weiterhin in einer Sinneinheit stehen. Ein zusammenhangsloses Verbinden einzelner Wörter oder Texteingabefelder ist nicht zulässig.[25]

Um diese Abweichungsmöglichkeit nutzen zu können, stellen sich besondere Anforderungen an die eingesetzte Software. Hier muss die Möglichkeit gegeben sein, den Text und die Texteingabefelder oder den gesamten Rahmen zu duplizieren oder eben auch zu streichen. Verfügt die Software über diese Möglichkeiten nicht, hilft § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV jedenfalls insoweit, wie es zusätzlicher Angaben bedarf. Die duplizierenden Angaben können dann innerhalb von Anlagen gemacht werden. Der Nachteil, dass dann verbleibende, aber nicht genutzte Module und Modulteile ohne Wert für die Auftragserteilung sind, verbleibt in dem Fall der beschränkten Flexibilität der Software allerdings. Sofern Kopien oder Beglaubigungen des Auftrags oder des Beschlusses nebst Anlagen notwendig sind, verteuert dies auch die Vollstreckung insgesamt. Gleichwohl steht nicht infrage, dass es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO handelt, weil den Gläubiger keine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner trifft, eine bestimmte, in der Gestaltung flexible Software einzusetzen.

Zunächst betrifft dies die Vollstreckungsanträge in Gänze. Alle Module zu Aufträgen, die nicht gestellt werden können, können entfallen, was geeignet ist, den Vollstreckungsantrag nachhaltig zu verkürzen.

 

Beispiel

Es soll dem Gerichtsvollzieher auf der Grundlage eines bereits zugestellten Vollstreckungsbescheids der Auftrag zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO i.V.m. der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO erteilt werden. Erscheint der Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, soll über das weitere Vorgehen (Ruhen der Vollstreckung bzw. außergerichtliches Vorgehen, Haftbefehlsantrag oder Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO) erst dann entschieden werden. In diesem Fall können die Module F, I bis O entfallen. In Modul P ist dann noch die Reihenfolge der Anträge (G vor H) anzugeben, während in Modul Q weitere Steuerungen der Auftragserledigung vorgenommen werden können (§§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA).

Aber auch innerhalb der Module sind Anwendungsfälle von § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV zu sehen. Sinnfällig wird dies etwa im Modul D des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Hier sind die Angaben zu drei Drittschuldnern vorgesehen. Tatsächlich kann der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – wie regelmäßig – nur einen oder zwei Drittschuldner betreffen (Arbeitsgeber und/oder Kreditinstitut) betreffen oder aber auch eine Vielzahl von Drittschuldnern (Arbeitgeber, Kreditinstitut, Rentenversicherungsträger, Finanzamt). Im ersten Fall können ein oder zwei vollständige Rahmen entfallen, während im zweiten Fall die Rahmen zu duplizieren sind, damit vier Rahmen zur Verfügung stehen.

 

Beispiel

Modul D in Anlage 5 zur ZVFV

Der graue Balken zur Bezeichnung des Moduls ist dann entsprechend zu verkürzen oder zu verlängern.

Text und Texteingabefelder können innerhalb der Rahmen mehrfach verwendet werden. Dies kann etwa bei der Firmenbezeichnung des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners der Fall sein, wenn diese sehr lang ist. Das Feld Name/Firma ist dann zu verlängern oder zu duplizieren, das Feld Vorname zu verkürzen. Denkbar ist dies auch bei natürlichen Personen als Schuldner oder Drittschuldner, wenn es weiterer Angaben zu deren Identifizierung bedarf (Aliasnamen, Geburtsdatum, Hinweise zum Zustellungsort [Hinterhof]). Vor allem wird dies aber dort zu gelten haben, wo nur eine Textzeile für weitere oder sonstige Angaben, Weisungen oder Hinweise zur Verfügung steht, etwa im Modul G des Gerichtsvollzieherauftrags (Anlage 1 ZVFV) bei den sonstigen Weisungen, wenn mehrere Zeilen ergänzt werden sollen – statt einer Anlage wie nachfolgend zu § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV dargestellt –, um umfassendere Weisungen nach § 68 GVGA zu erteilen. Gleiches gilt etwa für die letzte Zeile im Modul H des Gerichtsvollzieherauftrags (Anlage 1 ZVFV) zur Formulierung konkreter und auf den Einzelfall bezogener und ergänzender Fragen, die im Formular für die Abnahme der Vermögensauskunft nicht enthalten si...

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