Rz. 30
§ 3
Abweichungen von den Formularen
(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1. | nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und | ||||
2. | unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
|
(2) Zulässig ist es,
1. | die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen, | ||||
2. | die Währungsangaben in den Formularen zu ändern, | ||||
3. | unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen, | ||||
4. | den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern, | ||||
5. | den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden, | ||||
6. | den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
|
||||
7. | weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. |
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
1. | Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar, |
2. | Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen R, S und T des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird. |
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