Rz. 182

Der Versicherer hat die Beweislast für die Herbeiführung des Versicherungsfalles, das Verschulden des Versicherungsnehmers und die Kausalität des Fehlverhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalles.[206]

Der Versicherer muss die grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar. Der objektive Geschehensablauf und das Maß der objektiven Pflichtverletzung sind jedoch Indizien für die subjektive Seite.[207]

[207] OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG Nürnberg VersR 1995, 331; OLG Hamm r+s 1997, 320.

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