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Der Versicherungsfall muss durch das grob fahrlässige Verhalten eingetreten sein, es muss sich zumindest mitursächlich ausgewirkt haben.[198] Geht der Fahrlässigkeitsvorwurf dahin, dass der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen hat, muss der Versicherer beweisen, dass der im Fahrzeug zurückgelassene Schlüssel auch zur Entwendung benutzt wurde.[199]
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