Rz. 177

Der Versicherungsfall muss durch das grob fahrlässige Verhalten eingetreten sein, es muss sich zumindest mitursächlich ausgewirkt haben.[198] Geht der Fahrlässigkeitsvorwurf dahin, dass der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen hat, muss der Versicherer beweisen, dass der im Fahrzeug zurückgelassene Schlüssel auch zur Entwendung benutzt wurde.[199]

[198] HK-VVG/Karczewski, § 81 VVG Rn 89; OLG Celle, 8 U 39/03, VersR 2004, 585.
[199] OLG Karlsruhe zfs 1996, 458 = SP 1996, 425; OLG Hamm NJW-RR 1997, 91; OLG Düsseldorf VersR 1997, 305; OLG Köln zfs 1997, 341; OLG Celle zfs 1997, 301; OLG Koblenz, 10 U 1038/08, VersR 2009, 1526.

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