Rz. 159
Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles führt sowohl in der Kaskoversicherung (§ 81 VVG) als auch in der Haftpflichtversicherung (§ 103 VVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.[176]
Rz. 160
Im Bereich der Kaskoversicherung ist der Vorsatz von Hilfspersonen dem Versicherungsnehmer nicht anzurechnen, es sei denn, diese Hilfsperson ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[177]
Rz. 161
Der Haftungsausschluss nach § 103 VVG in der Haftpflichtversicherung gilt nur für den vorsätzlich Handelnden, also für den Fahrer.
Rz. 162
Der subjektive Risikoausschluss gemäß § 103 VVG greift auch dann zugunsten des Haftpflichtversicherers ein, wenn der vorsätzlich handelnde Schadenverursacher ein Schwarzfahrer ist.[178]
Rz. 163
Bei § 103 VVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, der nicht von § 117 VVG (§ 3 Nr. 4 PflVG a.F.) umfasst wird; dieser Risikoausschluss wirkt daher auch gegenüber dem geschädigten Dritten.[179]
Beispiel
Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls hat der Geschädigte keinen Schadenersatzanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers.
Rz. 164
Gegenüber dem Halter kommt die Versagung des Versicherungsschutzes nach § 103 VVG nur in Betracht, wenn er selbst vorsätzlich gehandelt hat.[180]
Aber
Der Halter handelt fahrlässig, wenn er durch eine unzureichende Verwahrung des Kfz-Schlüssels einem angetrunkenen und selbstmordgefährdeten Teilnehmer einer Privatfeier die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht, mit dem dieser einen Unfall vorsätzlich herbeiführt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt jedoch gegenüber dem Halter eintrittspflichtig.[181]
Rz. 165
Ist der Versicherer gemäß § 103 VVG leistungsfrei, kann der Geschädigte nur noch Ansprüche aus dem Entschädigungsfonds beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstr. 43/43 G, 10117 Berlin, Tel: (030) 20 20 5858, Internet: www.verkehrsopferhilfe.de, voh@verkehrsopferhilfe.de, gemäß § 12 PflVG geltend machen.
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