Rz. 159

Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles führt sowohl in der Kaskoversicherung (§ 81 VVG) als auch in der Haftpflichtversicherung (§ 103 VVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.[176]

 

Rz. 160

Im Bereich der Kaskoversicherung ist der Vorsatz von Hilfspersonen dem Versicherungsnehmer nicht anzurechnen, es sei denn, diese Hilfsperson ist Repräsentant des Versicherungsnehmers.[177]

 

Rz. 161

Der Haftungsausschluss nach § 103 VVG in der Haftpflichtversicherung gilt nur für den vorsätzlich Handelnden, also für den Fahrer.

 

Rz. 162

Der subjektive Risikoausschluss gemäß § 103 VVG greift auch dann zugunsten des Haftpflichtversicherers ein, wenn der vorsätzlich handelnde Schadenverursacher ein Schwarzfahrer ist.[178]

 

Rz. 163

Bei § 103 VVG handelt es sich nicht um eine Obliegenheit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, der nicht von § 117 VVG (§ 3 Nr. 4 PflVG a.F.) umfasst wird; dieser Risikoausschluss wirkt daher auch gegenüber dem geschädigten Dritten.[179]

 

Beispiel

Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls hat der Geschädigte keinen Schadenersatzanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers.

 

Rz. 164

Gegenüber dem Halter kommt die Versagung des Versicherungsschutzes nach § 103 VVG nur in Betracht, wenn er selbst vorsätzlich gehandelt hat.[180]

 

Aber

Der Halter handelt fahrlässig, wenn er durch eine unzureichende Verwahrung des Kfz-Schlüssels einem angetrunkenen und selbstmordgefährdeten Teilnehmer einer Privatfeier die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht, mit dem dieser einen Unfall vorsätzlich herbeiführt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt jedoch gegenüber dem Halter eintrittspflichtig.[181]

 

Rz. 165

Ist der Versicherer gemäß § 103 VVG leistungsfrei, kann der Geschädigte nur noch Ansprüche aus dem Entschädigungsfonds beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstr. 43/43 G, 10117 Berlin, Tel: (030) 20 20 5858, Internet: www.verkehrsopferhilfe.de, voh@verkehrsopferhilfe.de, gemäß § 12 PflVG geltend machen.

[176] OLG Oldenburg r+s 1999, 236; OLG Celle zfs 2004, 122.
[177] Stiefel/Maier, AKB F Rn 54 ff.
[178] OLG Hamm zfs 1996, 260.
[179] OLG München VersR 1990, 484; OLG Hamm zfs 1996, 260; OLG Oldenburg VersR 1999, 482; AG Berlin-Wedding r+s 1997, 319.
[180] Stiefel/Maier, § 103 VVG Rn 6; OLG Köln VersR 1982, 383; OLG Hamm r+s 1996, 339.
[181] OLG Oldenburg r+s 1999, 236; OLG Nürnberg, 3 U 188/11, r+s 2012, 65.

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