Rz. 120

Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, die ursächlich für den Eintritt des Schadens oder dessen Umfang war, führt zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers: Dieser kann seine Leistung "in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis" kürzen (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG; E.2.1 AKB 201).

1. Quotelung

 

Rz. 121

Im Regelfall dürfte bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung eine Leistungskürzung um 50 % in Betracht kommen.[127]

Ähnlich wie bei der Quotierung zu § 254 BGB sind Quoten von 20 % bis 80 % ebenso denkbar wie eine Kürzungsquote von 0 % oder 100 %.[128]

[127] Felsch, r+s 2007, 485, 493; van Bühren/van Bühren, Handbuch VersR, § 1 Rn 195; Stiefel/Maier, AKB E.2.6 Rn 24.
[128] Felsch, r+s 2007, 485 ff.; Römer, VersR 2006, 740 ff.; Rixecker, zfs 2002, 15; van Bühren/van Bühren, Handbuch VersR § 1 Rn 195.

2. Mehrere Obliegenheitsverletzungen

 

Rz. 122

Bei mehreren grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen dürfte eine mehrfache Quotelung dann ausgeschlossen sein, wenn die Obliegenheiten demselben Zweck dienen und lediglich in unterschiedlicher Form ein Verhalten konkretisieren. Wenn beispielsweise ein Versicherungsnehmer alkoholbedingt fahruntüchtig, ohne Fahrerlaubnis und mit einem nicht versicherten Fahrzeug einen Schadenfall herbeiführt, dürfte von einer einheitlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen sein, eine Addition verbietet sich. Es ist vielmehr diejenige Obliegenheitsverletzung zu berücksichtigen, die besonders schwerwiegend ist.[129] Diese "Quotenkonsumption" ist praktikabel und wird gestützt durch die bisherige Rechtsprechung zu mehrfachen Obliegenheitsverletzungen.[130]

 

Rz. 123

Allerdings hält der BGH eine Addition der Regressforderungen bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles für zulässig.

 

Rz. 124

Wenn man diese zum VVG 1908 ergangene Rechtsprechung analog auf die jetzige Rechtslage heranzieht, wäre ebenfalls eine doppelte Leistungskürzung möglich, allerdings ebenfalls nicht in Form einer Addition, vielmehr müsste die erste Quote dann nochmals gekürzt werden.

 

Beispiel

"Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und anschließender Unfallflucht ist zunächst eine Kürzung wegen der Fahruntüchtigkeit auf 50 % vorzunehmen. Wenn die anschließende Unfallflucht ebenfalls mit einer Kürzungsquote von 50 % berücksichtigt wird, ergibt sich eine Leistungsquote von 25 %.[131]"

[129] Felsch, r+s 2007, 485, 497; Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 224.
[130] BGH VersR 2005, 1720 = DAR 2006, 86 = zfs 2006, 94 = r+s 2006, 100.
[131] Marlow/Spuhl, S. 102; a.A. Felsch, r+s 2007, 485 ff.

3. Beweislast

 

Rz. 125

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 2 VVG; E.2.1 AKB 2015).

4. Kausalität

 

Rz. 126

Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt nur dann zur partiellen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese für den Versicherungsfall, die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war (E.6.2 AKB 2015). Etwas anderes gilt aus Gründen der Generalprävention nur bei Arglist. Die Kausalität der Obliegenheitsverletzung wird vermutet. Der Versicherungsnehmer kann daher nur den Kausalitätsgegenbeweis in der Weise führen, dass seine Obliegenheitsverletzung im konkreten Fall nicht kausal war.[132]

[132] BGH VersR 1993, 830; 832; Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 249; Stiefel/Maier, § 28 VVG Rn 60 m.w.N.

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