Rz. 198
Das Einschlafen eines Kraftfahrers infolge Übermüdung ist in der Regel grob fahrlässig, insbesondere dann, wenn er nach den besonderen Umständen der Fahrt mit dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss.[248] Die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit dieses Zustandes und deren Nichtbeachtung sind daher wesentliche Elemente des Verschuldensmaßstabes.
Rz. 199
Der Versicherer muss die Übermüdung als Unfallursache beweisen; Zweifel an der Kausalität gehen daher zu Lasten des Versicherers.[249]
Rz. 200
Es liegt daher keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn nach ausreichendem Schlaf Ermüdung als Unfallursache in Betracht kommt.[250]
Rz. 201
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn nach einer Tankpause von 15 Minuten und einem restlichen Heimweg von 30 Minuten die Fahrt fortgesetzt wird.[251]
Rz. 202
Dem Versicherungsnehmer sind Lenkzeitüberschreitungen seines Fahrers nur dann zuzurechnen, wenn er bewusst Fahrten angeordnet hat, die unter Beachtung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu absolvieren waren oder wenn er sich dieser Kenntnis arglistig verschlossen hat.[252]
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