Rz. 198

Das Einschlafen eines Kraftfahrers infolge Übermüdung ist in der Regel grob fahrlässig, insbesondere dann, wenn er nach den besonderen Umständen der Fahrt mit dem Eintritt der Übermüdung rechnen muss.[248] Die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit dieses Zustandes und deren Nichtbeachtung sind daher wesentliche Elemente des Verschuldensmaßstabes.

 

Rz. 199

Der Versicherer muss die Übermüdung als Unfallursache beweisen; Zweifel an der Kausalität gehen daher zu Lasten des Versicherers.[249]

 

Rz. 200

Es liegt daher keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn nach ausreichendem Schlaf Ermüdung als Unfallursache in Betracht kommt.[250]

 

Rz. 201

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn nach einer Tankpause von 15 Minuten und einem restlichen Heimweg von 30 Minuten die Fahrt fortgesetzt wird.[251]

 

Rz. 202

Dem Versicherungsnehmer sind Lenkzeitüberschreitungen seines Fahrers nur dann zuzurechnen, wenn er bewusst Fahrten angeordnet hat, die unter Beachtung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht zu absolvieren waren oder wenn er sich dieser Kenntnis arglistig verschlossen hat.[252]

[248] OLG Celle VersR 1986, 949; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 102; OLG Oldenburg SP 1998, 23.
[249] OLG Hamm zfs 1994, 250.
[250] OLG München DAR 1994, 201 = zfs 1994, 257.
[251] OLG Hamm MDR 1998, 314.
[252] OLG Köln zfs 1997, 306.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge