Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte Ziffer 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 Euro. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziffer 2 zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 12.465,00 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten zum Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls im Rahmen eines Pkw-Mietverhältnisses verpflichtet sind.

Mit Datum vom 02.11.2002 mietete die Beklagte Ziffer 1 über ihren Mitarbeiter … einen Ford Focus bei der Klägerin an. Der schriftliche Mietvertrag enthielt auf der Rückseite allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin. Unter Ziffer 2. d) enthalten die allgemeinen Mietbedingungen folgende Regelung:

„Bei Verkehrsunfällen … haben der Mieter oder der Fahrer sofort die Polizei zu unterrichten. Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Unterrichtungspflichten erlöschen eine etwa vereinbarte Haftungsbeschränkung bzw. ein etwa vereinbarter Diebstahlschutz, es sei denn, Mieter kann nachweisen, dass der Verstoß nicht von ihm oder dem Fahrer zu vertreten ist und keinen Einfluss auf den Schaden hatte.”

Außerdem ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung des Mieters auf durch Fahrlässigkeit (mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit) verursachte Schäden geregelt, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages die Haftungsbeschränkung vereinbart hat. Im Mietvertrag wurde eine Haftungsbeschränkung mit einer Selbstbeteiligung von 550,00 Euro vereinbart.

Der Beklagte Ziffer 2 verursachte am 16.11.2002 auf der Landstraße bei … um 1.00 Uhr nachts einen Verkehrsunfall. Noch in derselben Nacht wurde das Fahrzeug von einem Bekannten des Beklagten Ziffer 2 abgeschleppt. Der Beklagte Ziffer 2 meldete den Unfall nicht bei der Polizei. Am 18.11.2002 unterzeichnete er ein Schadensanzeigeformular der Klägerin. Unter der Rubrik Unfallhergang gab er an „eingeschlafen”. Unter der Rubrik Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt trug er „110” ein. Die Klägerin macht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ihren Schaden in Höhe von 13.015,00 Euro abzüglich von der Beklagten Ziffer 1 bezahlter 550,00 Euro geltend.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte Ziffer 2 sei weitergefahren, obwohl er Anzeichen von Übermüdung festgestellt habe.

Sie ist der Auffassung, dass für den Fall des Einschlafens davon auszugehen sei, dass der Fahrer vorher Ermüdungsanzeichen verspüre. Fahre er dennoch weiter, missachte er diese vorher eingetretenen Ermüdungsanzeichen in grob fahrlässiger Weise. Auch aufgrund der Geschwindigkeit von 110 km pro Stunde sei von einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten Ziffer 2 auszugehen. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung erlösche auch, weil der Beklagte Ziffer 2 gegen die Verpflichtung, die Polizei hinzuziehen, verstoßen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 12.465,00 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 09.01.2003 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Beklagte Ziffer 2 habe sich ordnungsgemäß verhalten, bevor es zu dem Unfall gekommen sei. Er habe das Fahrzeug am 16.11.2002 für eine Reise von … nach … benutzt. Dabei habe er die Fahrt in zwei Etappen abgewickelt. Zwischen 15.30 Uhr und 21.30 Uhr sei er mit drei Pausen von jeweils 10 bis 20 Minuten bis zur Wohnung seiner Freundin, die in der Nähe des Unfallortes wohne, gefahren. Dort angekommen, habe er sich zwischen 21.30 Uhr und ca. 0.45 Uhr ausgeruht und den Abend gemeinsam mit seiner Freundin verbracht. Erst nach diesem mehr als zweistündigen Zwischenstopp habe er sich gut ausgeruht auf den Weg gemacht, um seine eigene Wohnung anzusteuern. Die Fahrstrecke zwischen der Wohnung seiner Freundin und der eigenen Wohnung des Beklagten Ziffer 2 betrage ca. 20 Minuten. Die Strecke selbst sei dem Beklagten aufgrund häufiger Fahrten bestens bekannt gewesen. Bei Wiederantritt der Fahrt habe er zweifelsohne darauf vertrauen dürfen, dass er im best verstandenen Sinne fahrtüchtig gewesen sei. Dass er unterwegs gleichwohl eingenickt sei, könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Regelung in Ziffer 2. d) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin dürfe als Verwenderin nur solche Bestimmungen aufnehmen, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten. Im Bereich der Kaskoversicherung bestehe bei einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG, Danach sei Leistungsfreiheit nur anzunehmen, wenn die Verletzung der Obliegenheit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhe. Demgegenüber entfalle nach den AGB der Klägerin bereits dann d...

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