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Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges für eine Rennveranstaltung, die behördlich nicht genehmigt ist, soll im Verhältnis zum Versicherungsnehmer keine Deckungsverpflichtung des Versicherers auslösen.[47] Insoweit handelt es sich um eine Spezialregelung der Verwendungsklausel in der Haftpflichtversicherung. Die Unterscheidung zwischen genehmigten und nicht genehmigten Rennveranstaltungen betrifft nur die Haftpflichtversicherung, für die Fahrzeugversicherung besteht ein genereller Leistungsausschluss gemäß A.1.5.2 AKB 2015.[48]

Es besteht kein Leistungsausschluss bei "Gleichmäßigkeitsprüfungen", da es hierbei nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.[49] Sowohl in A.1.5.2 AKB 2015 als auch in D.1.1.4 AKB 2015 werden die für Rennveranstaltungen "dazugehörigen Übungsfahrten" vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

[47] Stiefel/Maier, D.2 AKB Rn 13.
[48] OLG Karlsruhe, 12 U 149/13, zfs 2014, 453 = NZV 2015, 602.

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