Rz. 194
Ein Kraftfahrer, der eine Verkehrsampel bei Rotlicht überfährt, handelt in der Regel grob fahrlässig.[244]
Rz. 195
Ein Augenblicksversagen allein schließt die grobe Fahrlässigkeit noch nicht aus.[245]
Rz. 196
Behauptet der Versicherungsnehmer Schuldunfähigkeit gemäß § 827 S. 1 BGB (Blackout), ist der Versicherungsnehmer insoweit beweispflichtig.[246] Ebenso trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast bei unvorhersehbarem "Sekundenschlaf".[247]
Rz. 197
Verneint haben die grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß:
▪ | OLG Köln VersR 1984, 50: Geradeausfahrt bei ausschließlicher Freigabe des Rechtsabbiegeverkehrs durch Grünpfeil; |
▪ | OLG München zfs 1984, 21: Fahrzeugführer war durch Fußgänger irritiert; |
▪ | OLG Hamm VersR 1984, 727: Sichtbehinderung durch beschlagene Scheiben; |
▪ | OLG Karlsruhe r+s 1990, 364: Versicherungsnehmer ist ortsunkundig; |
▪ | OLG Köln r+s 1991, 82; OLG Frankfurt VersR 1992, 230: die Kreuzung ist unübersichtlich; |
▪ | OLG Frankfurt VersR 1993, 826: durch Sonneneinwirkung leuchteten alle drei Lichter scheinbar auf; |
▪ | OLG Nürnberg SP 1996, 219 = NJW-RR 1996, 986: Versicherungsnehmer war ortsunkundig, die Ampelschaltung unübersichtlich, außerdem bestand Sichtbehinderung durch andere Verkehrsteilnehmer; |
▪ | OLG Köln SP 1998, 20: irritierende Wirkung einer das Rotlicht überlagernden großen grünen Leuchtreklame; |
▪ | OLG Köln SP 1998, 430: blendende Sonneneinstrahlung; |
▪ | OLG Hamm r+s 2000, 232 = SP 2000, 321 = zfs 2000, 346 = NJW 2000, 1477: Versicherungsnehmer hatte zunächst angehalten und war durch das Grünlicht der Nachbarampel irritiert worden. |
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