Rz. 41

Gemäß § 86 Abs. 1 VVG gehen alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherungsnehmer muss alles tun, um diesen Anspruch gegen den Schädiger aufrecht zu erhalten, er darf insbesondere nicht auf diesen Anspruch verzichten.

 

Rz. 42

Die Sanktion ergibt sich aus § 86 Abs. 2 S. 2 VVG: Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

 

Rz. 43

In beiden Fällen ist das Kausalitätserfordernis zu beachten, der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit (§ 86 Abs. 2 S. 2 VVG).

 

Beispiele

Der Arbeitgeber trifft nach einem grob fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall seines Arbeitnehmers mit diesem eine Vereinbarung, dass mit der Zahlung der restlichen Bezüge zum Monatsende alle beiderseitigen Ansprüche erledigt sind ("Ausgleichsquittung").

Nach einem Verkehrsunfall erklären beide Beteiligten, dass sie wechselseitig auf Ansprüche verzichten. Hierdurch wird der Regressanspruch des beteiligten Vollkaskoversicherers/Teilkaskoversicherers vereitelt.

In beiden Fällen dürfte allenfalls grobe Fahrlässigkeit vorliegen, im Regelfall nur einfache Fahrlässigkeit, die folgenlos bleibt.

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