Rz. 128
Der Versicherer muss den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung beweisen. Es verbleibt dem Versicherungsnehmer dann die Möglichkeit, die Vermutung für ein vorsätzliches Handeln zu entkräften. Der Versicherungsnehmer muss daher beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.[133]
Rz. 129
Wenn der Versicherungsnehmer behauptet, seine falschen Angaben beruhten auf einer nachträglich eingetretenen Bewusstseinsstörung (retrograde Amnesie), ist der Versicherungsnehmer für diese Behauptung beweispflichtig.[134]
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