Rz. 675

Ist der Pflegebedürftige unterhaltsberechtigt, gilt die Deckungsvermutung des § 1610a BGB bei schadensbedingten Mehraufwendungen. Wird danach für Aufwendungen in Folge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

Allerdings ist das Pflegegeld auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf anzurechnen.[713]

 

Rz. 676

Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, ist ausschließlich der an die Pflegeperson gezahlte Anteil im Pflegegeld (§ 37 SGB XI), der für die Pflegearbeit bestimmt ist, gem. § 13 Abs. 6 SGB XI zum anrechenbaren Einkommen des Pflegenden zu rechnen.[714]

[713] BGH FamRZ 1993, 417.
[714] Anders nach früherem Recht BGH FamRZ 1987, 259.

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