Rz. 504

Zur Anrechnung der Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit gelten während der Zeit der Trennung wie für die Zeit nach Scheidung der Ehe die gleichen Grundsätze. Es gelten die Grundsätze des § 1577 Abs. 2 BGB. Danach ist zu entscheiden, ob und wenn ja, in welchem Umfang Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit des Berechtigten in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden. Es sind dies diejenigen Einkünfte, die der Berechtigte erzielt, obwohl für ihn keine Erwerbsobliegenheit besteht.

 

Rz. 505

Entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB sind Einkünfte die den vollen Unterhalt übersteigen, insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht. Kriterien für eine erforderliche Billigkeitsabwägung im Einzelfall können sein:

Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
sonstige wirtschaftliche Verhältnisse beider Ehegatten,
Alter der Ehegatten,
Gesundheitszustand,
Erwerbsfähigkeit,
Art und Ausmaß der Anstrengungen zur Erzielung unzumutbarer Einkünfte,
unterschiedlicher Lebensstandard,
weitere Unterhaltsverpflichtung,
Betreuungsbedarf für ein pflegebedürftiges Kind,
sonstige besondere Belastungen.

Von Bedeutung kann auch sein, dass der Berechtigte nur deshalb die unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, weil der Verpflichtete den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht geleistet hat.[527]

 

Rz. 506

Regelmäßig wird es richtig sein, in einer konkreten Billigkeitsabwägung zu einer hälftigen Berücksichtigung zu kommen.

 

Rz. 507

Denkbar sind aber auch Fälle, in denen eine Anrechnung ganz unterbleibt.[528] Umgekehrt wird es auch Fälle geben, in denen eine Anrechnung vollständig zu unterbleiben hat, z.B. bei der Arbeitstätigkeit eines über 70-Jährigen.[529]

 

Rz. 508

 

Beispiel 1: Unterhaltsberechnung bei überobligatorischer Tätigkeit (Betreuung eines Kindes)

M verfügt nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.000 EUR, F aus einer Halbtagstätigkeit über ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 800 EUR. F betreut das gemeinsame zweijährige Kind und begann erst nach der Trennung wegen der beengten finanziellen Verhältnisse zu arbeiten.

Unterhaltsanspruch von F

 
Nettoeinkommen M   2.000 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen   100 EUR
verbleibendes Einkommen   1.900 EUR
 
Einkommen F   800 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen   40 EUR
verbleibendes Einkommen   760 EUR
anrechenbar wegen überobligatorischer Tätigkeit ½   380 EUR
 
anrechenbares Einkommen M   1.900 EUR
anrechenbares Einkommen F   380 EUR
Differenzeinkommen   1.520 EUR
davon 45 %-Anspruch   684 EUR

Abwandlung

Beispiel wie oben.

Das gemeinsame Kind ist jedoch vier Jahre alt. Das Kind wird halbtags im Kindergarten betreut. Es liegt keine überobligatorische Tätigkeit vor, da die Halbtagsbetreuung des Kindes im Kindergarten eine Halbtagserwerbstätigkeit der F ermöglicht.

Unterhaltsanspruch der F

 
Nettoeinkommen M   2.000 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen   100 EUR
Verbleibendes Einkommen   1.900 EUR
 
Einkommen F   800 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen   40 EUR
Verbleibendes Einkommen   760 EUR
 
Anrechenbares Einkommen M   1.900 EUR
Anrechenbares Einkommen F   760 EUR
Differenzeinkommen   1.140 EUR
davon 45 %-Anspruch   513 EUR

Beispiel 2: Unterhaltsberechnung bei überobligatorischer Tätigkeit (Erwerbstätigkeit im Altersruhestand)

M ist 66-jähriger Pensionär und erhält eine Pension in Höhe von netto monatlich 2.000 EUR. Er übt eine Nebentätigkeit als Gutachter aus und verdient dadurch monatsdurchschnittlich zusätzlich netto 1.000 EUR. Die 50-jährige F ist erwerbsunfähig und erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 500 EUR.

Unterhaltsanspruch der F

 
Einkommen des M Pension 2.000 EUR
Nebentätigkeit Gutachter 1.000 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingter Aufwendungen 50 EUR
Nebentätigkeit insgesamt 950 EUR
hiervon anrechenbar ½ -Anteil 475 EUR
Anrechenbare Gesamteinkünfte 2.475 EUR

Berechnung Unterhalt F

 
Anrechenbare Gesamteinkünfte M Pension 2.000 EUR
Nebentätigkeit abzgl. 1/10 Erwerbsbonus (475 EUR – 48 EUR) 427 EUR
Gesamteinkünfte 2.427 EUR
Anrechenbare Einkünfte F 500 EUR
Differenzeinkommen 1.927 EUR
hiervon ½-Anteil 963,50 EUR

Abwandlung

M ist 71 Jahre alt und übt weiter seine Nebentätigkeit aus. Die Einkünfte aus Nebentätigkeit sind unzumutbar und wegen des hohen Alters des M nicht anrechenbar.

Berechnung Unterhalt F

 
Pension des M 2.000 EUR
Einkommen F 500 EUR
Differenzeinkommen 1.500 EUR
Unterhaltsanspruch 750 EUR
[527] BGH FamRZ 1995, 475.
[528] Z.B. FamRZ 1990, 1091, 1095; BGH FamRZ 1992, 1045, 1049.
[529] Vgl. aber BGH FamRZ 2011, 454: Teilanrechnung des Einkommens, das über dem Einkommen aus den Versorgungsbezügen liegt.

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