Rz. 970
Einen Sonderfall bildet der quasi-nacheheliche Unterhaltsanspruch nach §§ 1933 S. 3, 1569 ff. BGB. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten, waren die materiellen Voraussetzungen[965] für die Scheidung der Ehe gegeben, hatte der Verstorbene die Scheidung beantragt oder nach Beantragung durch die Unterhaltsberechtigte der Scheidung zugestimmt und war das Verfahren rechtshängig,[966] erlischt gem. § 1933 Satz 1 BGB das Erbrecht des überlebenden Ehegatten.
Rz. 971
In solchen Fällen ist gem. § 1933 S. 3 BGB der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b BGB unterhaltsberechtigt. Nach der Regelung des § 1933 S. 3 BGB erhält der nicht geschiedene überlebende Ehegatte bei Verlust seines Erbrechts einen Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des nachehelichen Unterhaltsrechts.[967]
Rz. 972
Der Anspruch richtet sich gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten, als wäre er von dem verstorbenen Ehegatten geschieden gewesen.
Rz. 973
Tritt der Tod vor Rechtskraft der Scheidung ein, ist gem. § 131 FamFG die Hauptsache erledigt. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu der regelmäßigen Folge des Todes eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 239 ZPO dar, wonach das Verfahren lediglich unterbrochen wäre. Dies ist in den besonderen höchst persönlichen Rechtsbeziehungen der Eheleute zueinander begründet.
Die Erledigung der Hauptsache tritt von Gesetzes wegen ein.[968] Der Erbe kann die Ansprüche auf quasi-nachehelichen Unterhalt nicht dadurch verhindern, dass er nach Tod des Erblassers den Scheidungsantrag zurücknimmt. Die Rücknahme beruht dann nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers.[969]
Rz. 974
Umgekehrt ist auch die Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss, die noch von dem sodann verstorbenen Ehegatten eingelegt worden war, den Erben nicht möglich. Das Ergebnis wäre die Auflösung der Ehe. Dies ist mit dem Zweck des § 131 FamFG nicht vereinbar.[970]
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