Rz. 672

Elterngeld ist unterhaltspflichtiges Einkommen des Schuldners ausschließlich im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern (§ 11 S. 1, 3 und 4 BEEG). Ein über den Sockelbetrag des Elterngeldes hinaus gezahlter Betrag dagegen hat Lohnersatzfunktion und ist damit unterhaltsrechtliches Einkommen.[710]

Nach § 1 BEEG[711] hat Anspruch auf Kindergeld, wer u.a. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und entweder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine solche, die wöchentlich weniger als 30 Stunden beträgt.

 

Rz. 673

Das Gesetz gilt für die ab 1.1.2007 geborenen Kinder. Für die früher geborenen Kinder galt das Bundeserziehungsgeldgesetz. Im Hinblick auf die zweijährige Förderungsdauer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz war es auf die Zeit bis Ende 2008 befristet worden. Für die nach dem 1.1.2007 geborenen Kinder gilt das BEEG. Das Elterngeld kann vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Jedes Elternteil kann allerdings nur für mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen.

Die Eltern können die Monatsbeträge nicht nur im Wechsel, sondern auch gleichzeitig beziehen (§ 4 BEEG). Insofern legen die Eltern den zeitlichen Umfang eines jeden von ihnen fest, ebenso in welchem tatsächlichen Umfang dem einen oder dem anderen betreuenden Elternteil Elterngeld zustehen soll.

 

Rz. 674

Elterngeld ist in der Höhe einkommensabhängig und wird 65 % und 100 % des in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.800 EUR monatlich für volle Monate, in denen der Berechtigte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt (§ 2 Abs. 1 BEEG).[712]

Hartz IV-Empfänger und Singles mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 EUR sowie Ehepaare mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 500.000 EUR erhalten kein Elterngeld.

Unabhängig vom übrigen vorangegangenen Einkommen wird Elterngeld mindestens in Höhe von monatlich 300 EUR gezahlt, bei Mehrlingsgeburten multipliziert mit der Anzahl der Kinder, § 2 Abs. 5, Abs. 6 BEEG.

[710] Vgl. Scholz, FamRZ 2007, 7.
[711] Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BT-Drucks 16/1889.
[712] Vgl. dazu Hosser, FamRZ 2010, 951.

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