Rz. 1551

Bei Selbstständigen sind keine zusätzlichen berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, da sämtliche Ausgaben bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt sind. Es können daneben keine zusätzlichen berufsbedingten Ausgaben anfallen. Bei Einkommen aus Kapital- bzw. aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten abzuziehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 1552

Einkünfte von Renten bzw. Pensionen lassen keine berufsbedingten Aufwendungen zu. Ein Abzug erfolgt nicht.

 

Rz. 1553

Bei nicht Selbstständigen sind berufsbedingte Aufwendungen anzusetzen. In erster Linie werden hier die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz berechnet. Allerdings können berufsbedingte Aufwendungen auch Arbeitsmittel oder Fachliteratur sein.[1680] Ebenso stellen Beiträge zu Berufsverbänden, Fortbildungskosten und eventuell Kosten der doppelten Haushaltsführung, z.B. bei vorübergehender weiter entfernt liegender Arbeitstätigkeit berufsbedingte Aufwendungen dar.

 

Rz. 1554

Diese Aufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen pauschaliert und mit 5 % des Nettoeinkommens angenommen.[1681]

 

Rz. 1555

In den verschiedenen Leitlinien der Oberlandesgerichte werden die Pauschalen nach oben begrenzt, z.B. mit einer Obergrenze von 150 EUR, in einzelnen Fällen auch mit einer Untergrenze von 50 EUR.[1682] Fahrtkosten werden in der Regel mit 0,48 EUR/km angerechnet, bei längeren Strecken ggf. reduziert.[1683]

[1681] Vgl. aber die einzelnen Unterhaltsleitlinien in Nr. 10.2.
[1682] Vgl. OLG Braunschweig, Düsseldorf, Koblenz, Oldenburg.
[1683] Vgl. für andere Leitlinien OLG Braunschweig Nr. 10.2 (dort ab 30 km für eine einfache Fahrt).

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