Rz. 2094

Ist nicht geplant, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen, sei es, dass in höherem Alter geheiratet wird oder andere Gründe vorliegen, ist eine Vereinbarung wie folgt denkbar.

Muster 3.95: Vollständiger Unterhaltsverzicht in höherem Alter

 

Muster 3.95: Vollständiger Unterhaltsverzicht in höherem Alter

1. Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung, also auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung.
2. Der Grund für den Verzicht liegt darin, dass wir in höherem Alter heiraten und deshalb nicht davon ausgehen, dass Kinder aus unserer Ehe hervorgehen. Im Übrigen sind wir Beide für den Fall von Alter und/oder Krankheit durch Vermögen abgesichert.
3. Der Notar hat uns über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt, insbesondere über das Risiko, dass im Falle der Scheidung jeder für sich selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat.
 

Rz. 2095

Wollen die Ehegatten selbstbestimmt leben, kann wie folgt formuliert werden.

Muster 3.96: Vollständiger Unterhaltsverzicht bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit

 

Muster 3.96: Vollständiger Unterhaltsverzicht bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit

1. Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht gegenseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung.
2. Bei diesem Verzicht gehen die Beteiligten von ihrer gegenwärtigen jeweils voll existenzsichernden beruflichen und vermögensmäßigen Situation davon aus, dass beide während der Ehe berufstätig bleiben und Kinder nicht erwünscht sind.
3. Der Notar hat uns über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt, insbesondere über das Risiko, dass im Falle der Scheidung jeder für sich selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat.

Für den Fall einer Änderung der Verhältnisse werden Eheleute dann aber ggf. eine Änderung im Wege einer Ausübungskontrolle hinnehmen müssen.

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