Rz. 2076

Grundsätzlich ist eine Absicherung während der Trennungszeit für die nicht erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehegatten gegeben, § 10 SGB V.[2205]

 

Rz. 2077

Allerdings besteht auch in der Trennungszeit kein Versicherungsschutz mehr, z.B. bei einer Beamtenehe. Wenn der arbeitende Ehegatte die private Versicherung seines Ehepartners nicht mehr bezahlt, kann der Berechtigte die Kosten für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Absicherung verlangen, § 1578 Abs. 2 BGB analog.[2206]

 

Rz. 2078

Im Übrigen bemisst sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt. Dieser ist mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren.[2207]

 

Rz. 2079

 

Beispiel

 
Einkommen des Verpflichteten 3.100 EUR
(vorläufige) Unterhaltsquote der Berechtigten: 3.100 EUR x 45 % = 1.395 EUR
Krankenvorsorge (Beitragssatz 14,6 %): 1.395 EUR x 14,6 % = 204 EUR
abzgl. Krankenvorsorge 204 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 2.896 EUR
Unterhaltsquote x 45 %
Endgültiger Elementarunterhalt 1.303 EUR

Die Unterhaltsberechtigte erhält im Beispiel 204 EUR Krankenvorsorge- und 1.303 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.507 EUR.

 

Rz. 2080

Die tariflichen Sätze der Krankenversicherung können höher sein, so dass der Wunsch der Beteiligten bestehen kann, hier zu einer – unterhaltsverstärkenden – Krankenvorsorge zu kommen.

 

Rz. 2081

In einer Vereinbarung ist zunächst klarzustellen, ob und aus welchem Grund ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Vorsorgeunterhalt wegen Krankheit und Pflege besteht.

Die Kosten sind auch konkret zu beziffern und unbedingt gesondert auszuweisen, um Veränderungen in Abweichung von Regeln betreffend Elementarunterhalt erfassen zu können.[2208]

 

Rz. 2082

Zur Sicherung, dass der Berechtigte die Beträge für Vorsorge wegen Krankheit und Pflege tatsächlich zweckentsprechend verwendet, kann es sinnvoll sein, zu vereinbaren, dass in bestimmten zeitlichen Abständen der Berechtigte die zweckentsprechende Verwendung nachweist. Es kann vereinbart werden, dass etwa halbjährlich der Berechtigte die Belege unaufgefordert übersendet.

 

Rz. 2083

Um zu vermeiden, dass der Berechtigte hier ständig in einer Verpflichtung steht, könnte alternativ vereinbart werden, eine Berechtigung des Verpflichteten zu vereinbaren, sich selbst entsprechende Auskünfte beim Versicherer einzuholen. Schließlich ist es sinnvoll, das Recht des Verpflichteten vorzubehalten, für den Fall einer zweckfremden Verwendung des Vorsorgeunterhalts diesen mit befreiender Wirkung direkt an den Versicherer zahlen zu können.

[2205] Ausführlich dazu Mleczko, ZFE 2006, 128.
[2206] BGH FamRZ 1983, 676, 677; BGH FamRZ 1988, 145, 147; BGH FamRZ 1989, 483.
[2207] Zum Beispiel unter Einbeziehung des Pflegevorsorgeunterhalts von 3,05 % vgl. Rdn 611.
[2208] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 326.

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