Rz. 626

Muster 3.44: Aufforderung zur Auskunftserteilung wegen Zahlungsanspruch Alters- und Krankheitsunterhalt

 

Muster 3.44: Aufforderung zur Auskunftserteilung wegen Zahlungsanspruch Alters- und Krankheitsunterhalt

Sehr geehrter Herr M,

Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen.

Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ergibt sich aus § 1361 BGB. Denn unsere Mandantin hat kein Einkommen/verdient im Monatsdurchschnitt nur _________________________ EUR. Sie kann wegen ihrer Erkrankung, die sie der beigefügten ärztlichen Bescheinigung entnehmen können, und außerdem wegen ihres Alters keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben/nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein.

Für die Höhe des Unterhalts kommt es in erster Linie darauf an, was Sie verdienen. Sie müssen daher gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB Auskunft über Ihr Einkommen erteilen, und zwar für jedenfalls ein Jahr.[671]

Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu geben, das Sie in der Zeit von _________________________ bis _________________________ [beim abhängig Tätigen die letzten zwölf Monate vor dem Geltendmachen des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten drei Jahre] erzielt haben.

Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben [beim Selbstständigen: durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der drei jüngsten vollständigen Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen, ferner der in den letzten drei Jahren ergangenen Einkommensteuerbescheide]. Wenn es in diesem Zeitraum eine Steuererstattung gegeben hat, muss sie von Ihnen ebenfalls angegeben und durch Vorlage des Steuerbescheides belegt werden. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen haben, z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw., müssen Sie diese für den Zeitraum des letzten Kalenderjahres angeben und belegen.

Falls Sie Belastungen berücksichtigt wissen wollen, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.

Gleichzeitig werden Sie hiermit aufgefordert, ab dem Anfang dieses Monats den Ehegattenunterhalt zu zahlen, der sich auf der Basis Ihres Einkommens ergibt. Genaue Zahlen können wir gegenwärtig nicht nennen, weil Ihr Einkommen noch nicht bekannt ist. Wir werden den Unterhalt beziffert geltend machen, sobald Sie die Auskunft erteilt und die Belege vorgelegt haben.[672]

Ihre Auskunft und die dazugehörenden Belege müssen hier bis zum _________________________ eingegangen sein. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, so müssen wir unserer Mandantin raten, sofort beim Familiengericht einen Unterhalts-Antrag zu stellen. Die Kosten dieses Verfahrens werden Sie, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, gemäß § 243 Nr. 2 FamFG unabhängig vom Verfahrensergebnis zu tragen haben.

(Unterschrift)

[671] Beim selbstständigen Schuldner für die letzten drei Jahre.
[672] Um den Schuldner in Verzug zu setzen, so dass gemäß § 1613 BGB später auch noch rückwirkend ab dem Monatsanfang vor Zugang des Schreibens Unterhalt verlangt werden kann, reicht es gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB aus, Auskunft für die Unterhaltsermittlung zu verlangen. Eine "Stufenmahnung" analog dem Stufenantrag gemäß § 254 ZPO (BGH FamRZ 1990, 283, 285) ist nicht mehr notwendig, als Hinweis an den Schuldner aber hilfreich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge