Rz. 2048

Allerdings steht Ehegatten auch frei, den nachehelichen Unterhalt trotz gegebenem gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unabhängig von den gesetzlichen Regelungen der §§ 1569 ff. BGB auf eine eigene vertragliche Grundlage zu stellen (novierende Vereinbarung).[2180] Eine solche vertragliche Vereinbarung kann aber nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angenommen werden, wenn beispielsweise ein anderer Regelungsgrund oder ein den Einkommensverhältnissen nicht entsprechender (hoher) Unterhalt festgelegt wird.[2181]

 

Rz. 2049

Soll tatsächlich – ausnahmsweise – ein rein vertraglicher Anspruch begründet werden, ist dies unbedingt in der Urkunde aufzunehmen, da die Folgen erheblich sein können. So erlischt beispielsweise ein ausschließlich vertraglich begründeter Unterhalt bei einer Wiederheirat des Berechtigten nicht.[2182]

 

Rz. 2050

Vorteile einer novierenden Unterhaltsvereinbarung:

Der Berechtigte erhält eine Sicherheit, für die vereinbarte Dauer (etwa einer Leibrente) den vereinbarten Betrag zu erhalten;
der Verpflichtete ist sicher, beispielsweise lediglich eine zeitlich befristete Hilfe zum Übergang zu leisten;
für beide Beteiligte kann es vorteilhaft sein, dass die Unterhaltsvereinbarung eine Gegenleistung für ein Entgegenkommen des Ehegatten beim Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich darstellt und sodann unter Vermeidung des Abzugsverbots des § 12 Abs. 2 EStG als entgeltliche Verpflichtung steuerlich abzugsfähig gestaltet werden kann.
 

Rz. 2051

Die Nachteile einer novierenden Unterhaltsvereinbarung:

Die Sicherheit einer solchen Vereinbarung wird begrenzt durch eine mögliche Sittenwidrigkeit der Abrede. Hiervon ist auszugehen,[2183] wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

[2180] Grundlegend dazu BGH FamRZ 2014, 912; BGH FamRZ 2012, 1242.
[2181] BGH FamRZ 2015, 1694; BGH FamRZ 1991, 673; BGH FamRZ 1997, 544.
[2182] Vgl. z.B. OLG Koblenz FamRZ 2002, 1040 bei Vereinbarung einer Leibrente.

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