Rz. 1325
Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung muss zu erwarten sein.
Es ist daher zu prüfen, ob der Anspruchsteller für die Ausbildung und die damit angestrebte Tätigkeit geeignet ist, und zwar nach seiner
▪ | subjektiven Eignung, |
▪ | Einsatzbereitschaft, |
▪ | Alter, |
▪ | Gesundheitszustand und |
▪ | der notwendigen Vor- bzw. Ausbildung. |
Diese Prognose über einen positiven Abschluss der Ausbildung ist zu jeder Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung ggfls. neu zu beurteilen. Dem Unterhaltsverpflichteten steht daher periodisch, abhängig vom Einzelfall, in der Regel alle sechs Monate ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Ausbildungsfortschrittes zu.
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