Rz. 26

Nr. 3 setzt für die Zulassung des Trägers zur Förderung der beruflichen Weiterbildung voraus, dass Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte des Trägers eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen. Darüber hat die Zertifizierungsstelle eine Prognoseentscheidung zu treffen. Der Gesetzgeber hebt durch die Normierung die Qualifikation der Lehrkräfte besonders heraus. Er hat betont, dass im Hinblick auf die Qualität auf ein ausgewogenes Verhältnis von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften zu achten ist. Der Träger müsse zudem über ein Qualitätsmanagement verfügen. Für eine erfolgreiche Arbeit des Trägers und damit für den Erfolg der Maßnahmen der Arbeitsförderung ist qualifiziertes Personal beim Träger unerlässlich. Sowohl die Leitung des Trägers als auch die Lehr- und Fachkräfte müssen die erforderliche Qualifikation vorweisen. Die Angaben und Nachweise des Trägers beziehen sich daher auf die formale Qualifikation und die Berufserfahrung sowie auf die Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch ehemalige Teilnehmende (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 3 AZAV).

 

Rz. 27

Unterrichtsmethode, Lehrplan, Lehr- und Lernmittel sind Anforderungen an zugelassene Maßnahmen (§ 179) und deshalb nicht in § 178 aufgeführt.

 

Rz. 28

Die Prognoseentscheidung der fachkundigen Stelle hat sich auf die vom Leiter und den Lehrkräften absolvierten Ausbildungen und den weiteren erworbenen beruflichen Qualifikationen zu stützen. Daraus muss sich die Erwartung ableiten lassen, dass die von diesem Träger durchgeführten Maßnahmen wegen der Qualifikation des Leiters und der Lehrkräfte erfolgreich sein werden. Diese Feststellung ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein solches Verfahren kann allerdings nur zum Tragen kommen, wenn die fachkundige Stelle feststellt, dass eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung nicht zu erwarten ist. Erfasst eine Prognoseentscheidung die abwägungsrelevanten Belange zutreffend, bleibt sie rechtmäßig, auch wenn die spätere Entwicklung diese Belange verändert (BSG, Urteil v. 31.3.1992, 9b RAr 18/91, DStR 1992 S. 1214).

 

Rz. 29

Als Entscheidungsgrundlage dienten der fachkundigen Stelle schon nach der früheren AZWV Angaben im Zulassungsantrag zu der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und Lehrkräfte (Lebensläufe mit genauen Angaben über Ausbildung und beruflichen Werdegang), praktische Erfahrungen im Fachgebiet, methodisch-didaktische Qualifikationen, Erfahrungen in der Erwachsenenbildung, regelmäßige fachliche und pädagogische Weiterbildungen der Lehrkräfte sowie Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften. Formale Qualifikationen, tatsächliche praktische Einsätze und das feedback aus Teilnehmerbefragungen bilden das Portfolio der Agenturen für Arbeit. Damit die fachkundige Stelle beurteilen kann, ob die Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung, Lehr- und Fachkräfte nach § 178 Nr. 3 eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, stellt der Träger insbesondere folgende Angaben und Nachweise zur Verfügung (§ 2 Abs. 3 AZAV):

  1. zur Person und der Aus- und Weiterbildung der Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte einschließlich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer praktischen Berufserfahrung im Fachgebiet,
  2. zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte, einschließlich ihrer methodisch- didaktischen Qualifikationen und
  3. Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch ehemalige Teilnehmende.

Sofern ein Träger Maßnahmen für behinderte Menschen anbieten will, hat er in seinen Angaben und Nachweisen zu den Anforderungen der Abs. 1 bis 5 darzustellen, wie er die besonderen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit sowie die Anpassung der Lehr- und Lernmethoden.

 

Rz. 29a

Die Ausbildungsqualifikation kann insbesondere durch die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen werden, die die Fähigkeit zur Prüfung der Ausbildungsvoraussetzungen, die Planung der Ausbildung, die Vorbereitung der Ausbildung, die Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden, die Durchführung der Ausbildung und ihren Abschluss umschließt. Die bestandene Prüfung kann mit einem entsprechenden Zeugnis nachgewiesen werden.

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