Rz. 218

Hat ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag geleistet, als seiner Verpflichtung entsprach, kann er in der Regel zu viel geleistete Beträge nicht zurück verlangen. Der Grund liegt darin, dass Eheleute nach der Lebenserfahrung gemeinsam wirtschaften und daher von einem Verzicht auf Ersatzansprüche auszugehen ist. Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass der betreffende Ehegatte nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.[214]

 

Rz. 219

Für Familienunterhalt gilt – ebenso für Trennungsunterhalt, dass Leistungen nur nach Maßgabe der §§ 1360b, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB zurückgefordert werden können.[215]

Die gesetzliche Formulierung, dass "im Zweifel" (so § 1360b BGB) anzunehmen ist, dass der betreffende Ehegatte Ersatz nicht verlangen werde, beinhaltet eine widerlegbare Vermutung. Fordert ein Ehegatte zu viel geleistete Beträge zurück, muss er darlegen und beweisen, dass er

einen höheren Beitrag geleistet hat, als ihm oblag und
er bereits bei der Zuvielleistung eine Rückforderungsabsicht hatte.

Der Vorbehalt der Rückforderung ist ebenso wie die Zuvielleistung darzulegen und nachzuweisen. Die Rückforderungsabsicht kann sich allerdings nicht nur aus ausdrücklichen Erklärungen bei Leistung, sondern auch aus anderen Umständen ergeben. Wird der Nachweis allerdings nicht geführt, schließt § 1360b BGB nicht nur einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus, sondern auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.[216]

[214] BGH FamRZ 1984, 767.
[215] OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 744.
[216] BGH NJW 1968, 1780.

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