Rz. 1194

Der mögliche Streit darüber, ob überhaupt Unterhaltsansprüche gegeben sind, wenn doch die Durchführung des Versorgungsausgleichs die ehebedingten Nachteile ausgleicht, könnte durch Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Anspruchs vermieden werden.

Zudem könnte eine stufenweise Herabsetzung zu einer langsamen Gewöhnung an diejenigen Beträge führen, die mit Durchführung des Versorgungsausgleichs die ehebedingten Nachteile beseitigt haben.

 

Rz. 1195

Eine Vereinbarung könnte wie folgt formuliert sein:

Muster 3.74: Begrenzung und Herabsetzung von Altersunterhalt

 

Muster 3.74: Begrenzung und Herabsetzung von Altersunterhalt

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________ erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Scheidungsfolgenvereinbarung

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________, mithin vor rd. 30 Jahren, in _________________________ die Ehe geschlossen.

Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die erwachsen sind und selbstständig leben.

Ich, der Ersch. zu 1. bin pensionierter Regierungsrat und erhalte eine monatliche Pension in Höhe von monatlich _________________________ EUR.

Ich, die Ersch. zu 2., habe vor fünf Jahren meine Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte aufgegeben. Da der Ersch. zu 1. zu diesem Zeitpunkt in Pension gegangen ist, wünschten wir uns mehr gemeinsame Zeit. Ich erhalte nunmehr mit 65 Jahren monatliche Rente.

Wir leben seit dem _________________________ voneinander getrennt und haben einvernehmlichen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – in _________________________ gestellt.

§ 2 Nachehelicher Unterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Altersunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen. Auf darüber hinaus gehende etwaige Unterhaltsansprüche wird gegenseitig verzichtet. Wir nehmen den Verzicht wechselseitig an.
2. Die Erschienenen vereinbaren, dass die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Ersch. zu 2. bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der Ersch. zu 2. befristet werden.
3. Mit Fristablauf vereinbaren wir die Fortzahlung des hälftigen Betrages zu Zif. 1 bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres der Ersch. zu 2.
4. Die Beträge von _________________________ EUR und von _________________________ EUR monatlich gem. Ziff. 1 bis 3 werden wie folgt wertgesichert: Der Unterhalt wird entsprechend den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten bemessen. Er erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis, in dem sich der Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte verändert (Basis: 2000 = 100;[1233] Punktestand bei Abschlussdieses Vertrages (September _________________________): _________________________). Anpassungen sollen nur erfolgen, wenn sich dieser Index um mindestens 5 Punkte verändert. Die erste Überprüfung soll zum 1.10._________________________ (z.B. drei Jahre später) erfolgen. Wird die Voraussetzung für eine Änderung der Zahlungsverpflichtung festgestellt, muss der aufgrund der Änderung sich ergebende Unterhaltsbetrag vom 1.11._________________________ (d. Folgejahres) an ohne gesonderte Aufforderung gezahlt werden. Weitere Anpassungen erfolgen jeweils zum 1. des Monats, der dem Monat folgt, indem sich der genannte Preisindex um mindestens 5 Punkte verändert hat.
5. Für die Zeit ab Vollendung des 70. Lebensjahres der Ersch. zu 2. verzichten wir gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung.

§ 3 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 Ziff. 1 bis 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1., mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2. ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

§ 4 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen ü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge