Rz. 1308

Den Berechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen.[1381] Darüber hinaus hat er zur Leistungsfähigkeit des Pflichtigen vorzutragen. Es reicht nicht aus, dass sich der Berechtigte generell auf seine Erwerbsunfähigkeit beruft.[1382] Da auch eine Teilerwerbsunfähigkeit vorliegen könnte, hat er zu Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret vorzutragen und diese unter Beweis zu stellen. Er hat gleichzeitig darzulegen, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken.

Den Berechtigten trifft auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Erkrankung bereits zum Einsatzzeitpunkt bestanden hat.[1383]

 

Rz. 1309

Der Pflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete dauerhafte Genesung.[1384]

Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt außerdem die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Begrenzung und Befristung sprechenden Tatsachen.[1385]

 

Rz. 1310

Erhält der Berechtigte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI, indiziert dies das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt.[1386]

 

Rz. 1311

 

Hinweis

Renteneinkünfte wegen voller Erwerbsminderung sind – ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus – in voller Höhe anzurechnen.

[1386] OLG Brandenburg FamRZ 1996, 866; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 225.

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